Norm nur die einschlägige Bestimmung des B und e s- gewesen wären, so hätte doch die Höhe der bezüglichen gesetzes sein, d. h. es wäre aqzunehmen, der Beklagte Barzahlung nicht von der Gutbietung oder Nichtguthabe die etwas undeutlich abgefassten Steigerungsbe- bietung des « ganzen verschriebenen Betrages» abhängen dingungen über die Anrechnung der Zinsen im Si n ne können. Die Nichtnennung des Betrages der bar zu bezahdes Art. 1 35 Sc h K G auslegen müssen, wonach lenden Zinsen, mit jener Begründung, dass «eine Abrech- (j fällige grundversicherte Forderungen..... vorweg aus nung über die Zinsen erst erfolgen» könne, « wenn das