In dieser, durch das eid gen ö s si s c he Recht gere- haben will, weil er damit gerechnet habe, dass « nicht gelten Materie bleibt für ein entgegenstehendes « kanto- der ganze verschriebene Betrag gutgeboten werde », und nales Gewohnheitsrecht» und eine darauf zu gründende weil « eine Abrechnung über die Zinsen erst erfolgen» Interpretationsregel kein Raum; sondern, wenn der könne, «wenn das Steigerungsergebnis bekannt» sei. Wille des Ersteigerers auf Grund einer Norm des objek- Wenn wirklich die Zinsen nicht auf den Kaufpreis anzutiven Rechts zu interpretieren wäre, so könnte diese rechnen, sondern vom Ersteigerer vorweg zu bezahlen