Dass der tatsächlich nicht nur einen höhern, sondern sogar einen Ersteigerer letzteres ohne weiteres deshalb habe an- ihm selber unbekannten höhern Betrag geboten haben nehmen müssen, weil es- im Kanton Nidwaldell « aner- würde, was von einem auch nur einigermassen bedächtigen kanntes Gewohnheitsrecht » sei, die in bar zu bezahlen- Geschäftsmann im Zweifel nicht anzunehmen ist. Charakden, verfallenen und laufenden Zinsen nicht auf den teristisch ist auch, dass der Litisdenunziat den Betrag Kaufpreis anzurechnen, kann nicht zugegeben werden. der zu bezahlenden Zinsen des hai b nicht angegeben