Hypotheken und die verfallenen sowie laufen- wurde, - sodass also der Beklagte nach der Auffassung den Z ins e n hinaus » oder « ne b s t den verfallenen des Betreibungsbeamten, indem er « 15,000 Fr.» bot, und laufenden Zinsen» bar zu bezahlen sei. Dass der tatsächlich nicht nur einen höhern, sondern sogar einen Ersteigerer letzteres ohne weiteres deshalb habe an- ihm selber unbekannten höhern Betrag geboten haben nehmen müssen, weil es- im Kanton Nidwaldell « aner- würde, was von einem auch nur einigermassen bedächtigen kanntes Gewohnheitsrecht » sei, die in bar zu bezahlen- Geschäftsmann im Zweifel nicht anzunehmen ist.