Tatsächlich lassen nun aber d:e VO!T. Grund der Erwägung, dass der Betreibungsbeamte nicht Betreibungsamt im vorliegenden Falle aufgestellten berechtigt war, vom Beklagten die Bezahlung der, nach Steigerungsbedingungen eine klare und unzweideutige Art. 81~ ZGB in Verbindung mit Art. 25 SchlT ZGB und Bestimmung über die Anrechnung der Zinsen vermissen. 414 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 73. 415 Die Bemerkung, dass « der 1910., 1911. und laufende Schulden des bisherigen Eigentümers nur auf Rech- 1912.