punkt, der nach dem Gesagten durchaus begründet ist schlagspreis hinaus zu bezahlen seien, der Beklagte, der und, ebenso wie die in Erw. 1 konstatierte Diskrepanz auf Grund dieser, ihm bekannt gegebenen und von ihm zwischen den Steigerungsbedingungen der ersten und den- nicht durch Beschwerde angefochtenen Steigerungsbejenigen der zweiten Gant, zur Abweisung der Klage führt. dingungen sein Angebot gemacht haben würde, hiebei 3. - Dasselbe Resultat ergibt sich endlich auch auf behaftet werden . Tatsächlich lassen nun aber d:e VO!