Zur Anhebung einer Beschwerde gegen den an der gewesen wäre, die von ihm nachträglich geforderte Beersten Gant erfolgten Zuschlag hatte der Beklagte zahlung zweier verfallener und des laufenden Zinses deshalb keinen Anlass, weil er ja nicht behauptet, dieser über den Zuschlagspreis hinaus abzulehnen . Zuschlag sei zu Unrecht erfolgt, sondern im Gegenteil Anderseits müsste wohl, wenn die Steigerungsbedingunden Standpunkt einnimmt, dass das Betreibungsamt den gen die k 1 are und u n z w eid e n ti g e Bestim- Zuschlag zu Unrecht aufg€.hob en habe, - ein Stand- mung enLhalten hätten, dass die Zinsen über den Zu-