Allerdings hätte dem Beklagten, ausser der Bestrei- ungerechtfertigt war und die Inverzugsetzung des Betung der eingeklagten Forderung, noch ein anderes Mit- klagten ebenso hinderte, wie die in Erw. 2 hievor betel zur Verfügung gestanden, um seinen Standpunkt, handelte ZumuLung, eine in den Steigerullgshcdingullgen dass er die erwähnte Servitut nicht anzuerkennen brau- nicht erwähnte Servitut zu übernehmen. che, zur Geltung zu -b ringen: nämlich die Erhebung Nach der ausdrücklichen VorschrifL des Art. 13G einer Be s·ch wer d e gegen die Aufhebung der ersten SchKG neuer Fassung