nahme- noch in Zahlungsverzug geraten konnte, ~ was .\rt. 219 Abs. 3 SchKG (neue Fassung) grundversieherwiederum zur Abweisung der Klage führt, da Art. 143 ten, fälligen Zinsen der letzten drei Jahre anders als SchKG die Rückgängigmachung der ersten und die An- in Anrechnung auf den Zuschlagspreis zu verlangen, und ordnung einer neuen 'Steigerung, sowie die Haftbarma- dass daher das an den Beklagten gestellte Ansinnen, chung des frühern Ersteigerers ausdrücklich von dem Zah- über den Zuschlagspreis von 15,000 Fr. hinaus noch . lungsverzug dieses frühem Ersteigerers abhängig macht. « den 1910.,1911. und laufenden 1912. Zins) zu bezahlen,