bungsamt von der ihm obliegenden Verpflichtung, die tenz jener in . den Gantbedingungen nicht erwähnten vom Ersteigerer zu übernehmenden Lasten zu" spezifi- Servitut anzuerkennen, ungerechtfertigt war, und weiter: dass der Beklagte, solange ihm die Liegenschaft nicht frei von jener Servitut angeboten wurde, weder in An- 412 • Entscheidungen der Zivilkammern. N° 73 . . 413