Durch die vorstehenden Ausführungen ist dargestehen sei; anderseits aber bezieht sich Ab s. 2 selbst- · tan, dass der Beklagte auf Grund der Steigerung vom verständlich nur auf diej enigen « durch die öffentlich~n 14. Oktober 1912, an welcher er den Zuschlag erhalten Bücher bekannt gegebenen » Lasten, die nicht, eben hatte, zur Anerkennung der in Frage stehenden Servitut durcl~ Nichterwähnung in den Steigerungsbedingungen nicht gezwungen werden konnte. Die Bedingungen jener oder Im Lastenverzeichnis, un t ergeg a n gen sind. ersten Gant waren somit in der Tat für den Ersteigerer Wenn sodann nach dem neuen Art.