ungen ni~ht vorbehaltenen Belastungen dem gut- nehmer dürfen sich nach wie vor darauf verlassen, dass glaubIgen ErsteJgerer gegenüber erlöschen, ist auch durch ausser den in den Steigerungsbedingungen und im Art. 234 OR neuer Fassung nichts geändert worden. Lastenverzeichnis angeführten, und abgesehen von sol- Einerseits nämlich schliesst Abs. 2 dieses Artikels die chen Belastungen, die unmittelbar von Gesetzeswegen Annahme aus, dass Abs. 1, wonach « bei Zwangsverstei- bestehen,