973 ZGB) neuen Art. 135, die in Betracht kommenden dinglichen wIeder geltend machen könne, braucht anlässlich des vor- Rechte einzeln aufzuzählen oder doch zum mindesten liegenden Falles nicht entschieden zu werden. auf das unangefochten gebliebene oder bereinigle Lasten- An dem Grundsatze, dass die in den Steigerungs- verzeichnis hinzuweisen, und die gutgläubigen Gantteil- b~.din?ungen ni~ht vorbehaltenen Belastungen dem gut- nehmer dürfen sich nach wie vor darauf verlassen, dass glaubIgen ErsteJgerer gegenüber erlöschen, ist auch durch ausser den in den Steigerungsbedingungen und im Art.