vorbeh~ltenen dinglichen Rechte dem gutgläubigen nunmehr stets bestimmen, dass die Legenschaft mit ErsteIgerer gegenüber erlöschen und infolge- allen darauf lastenden dinglichen Rechten (ja sogar unter dessen auf sein Verlangen im Grundbuch zu Ueberbindung der damit allfällig verbundenen per s ö n- str~ichen s~nd. - Ob im Falle der Unterlassung der li eh en Schuldpflicht) versteigert wird; sie haben aber StreIchung em gutgläubiger Erwerber des untergegan- deshalb nicht minder, auch unter der Herrschaft des g~nen Rechtes dieses dennoch (gestützt auf Art. 973 ZGB) neuen Art.