135, speziell durch die neue Fassung lediglich die Möglichkeit, die S. 441 unten und 442 oben), dass auch die im Grundbuch Liegenschaft « frei und ledig von allen Belastungen» zu eingetragenen, im Lastenverzeichnis jedoch nicht er- verkaufen (verg!. den frühem Text des Art. 135), aufwähnten, bezw. in den Steigerungsbedingunaen nicht gehoben worden. Die Steigerungsbedingungen müssen vorbeh~ltenen dinglichen Rechte dem gutgläubigen nunmehr stets bestimmen,