lichen Büchern ersichtlichen Servituten ausgesprochen der Zivilkammern. N° 73. 411 worden war (verg!. BGE 30 II S. 146 f.), ist auch unter der Herrschaft des neuen Rechts festzuhalten und zwar zieren, keineswegs entbunden worden, sondern es ist in dem Sinne (verg!. JAEGER, Anm. 2 zu Art. 135, speziell durch die neue Fassung lediglich die Möglichkeit, die S. 441 unten und 442 oben), dass auch die im Grundbuch Liegenschaft « frei und ledig von allen Belastungen» zu eingetragenen, im Lastenverzeichnis jedoch nicht er- verkaufen (verg!.