R dem Steigerungsobjekt haften blieb. Diese « Bedingungen» Anm. 14 zu Art. 138), so kann sie dem gutgläubigen enthielten allerdings die Bemerkung, dass die Liegen- Ersteigerer gegenüber nicht geltend gemacht werden, und schaft « gegeben» werde « mit Nutzen und Beschwerden, zwar gleichgültig, ob ihre Nichtaufnahme in das Lasten- Fuss- und Holzweg, wie dieselbe bis dahin benutzt und verzeichnis und in die Steigerungsbedingungen auf ein besessen worden ist, ohne alle Nachwähr, » womit u. a. im Bereinigungsverfahren ergangenes gerichtliches Urteil,