Nun Hesse sich allerdings die Ansicht vertreten, dass Rechte zu ermitteln (Art. 140 Abs. 1) und, nach Durchdie Abänderung der Steigerungsbedingungen dan n un- führung des in Art. 140 Abs. 2 vorgesehenen Bereiniwesentlich war, wenn die fragliche Servitut auch ohne gungsverfahrens, in den Steigerungsbedingungen, oder besondere Erwähnung in den vom Betreibungsamt auf- doch im Lastenverzeichnis (sofern jene auf dieses vergestellten « Bedingungen» auf dem Steigerungsobjekt weisen), einzeln anzuführen. Auf die Steigerungsbedinhaften blieb; denn in diesem Fall waren die Steigerungs- gungen, bezw. auf das ihnen zu Grunde liegende Lasten-