Es kann soniit weg» einerseits und jenen « Gülten und Pfandverschrei in der Tat nicht g,sagt werden, dass die Differenz von bungen » anderseits keine weitem « Beschwerden » vor- 4300 Fr. zwischen dem Höchstangebot der ersten und handen seien. Sodann ist durch die eigene Aussage des demjenigen der zweiten Steigerung ausschliesslich die Litisdenunziaten festgestellt, dass der Beklagte an der Folge des Verhaltens des Beklagten sei, und es ist auch Steigerungsverhandlung auf seine Frage, ob ausser den nicht ersichtlich, in welcher Weise festgestellt werden genannten noch weitere Servituten vorhanden seien , V Ol ll