der hauptsächlich in dem Mindererlös gegenüber dem Hierauf erfolgte die Anhebung .der vorliegenden Klage Resultat der ersten Gant besteht, ausschliesslich auf die auf Bezahlung von 4300 Fr. nebst 5 % Zins seit 16. No- Nichthaltung des Kaufs seitens des ersten Ersteigerers vember 1910 abzüglich 10 Fr. (Prozessentschädigung im zurückzuführen sei. Inwiewei t aber in einem solchen Rechtsöffnungsverfahren). Falle das Verhalten des ersten Ersteigerers einerseits und B. -