Betreibungsamt durch die kantonale AB angewiesen, ihm bedingungen zum Verkauf ausgeboten worden, so kann die auf Grund des Art. 143 gegen den Beklagten zu erhe- nicht mehr gesagt werden, dass der eingetretene Schaden, bende Ausfallforderung « abzutreten ». der hauptsächlich in dem Mindererlös gegenüber dem Hierauf erfolgte die Anhebung .der vorliegenden Klage Resultat der ersten Gant besteht, ausschliesslich auf die auf Bezahlung von 4300 Fr. nebst 5 % Zins seit 16. No- Nichthaltung des Kaufs seitens des ersten Ersteigerers vember 1910 abzüglich 10 Fr. (Prozessentschädigung im zurückzuführen sei.