» geltend gemacht wird, oder dass doch jedenfalls die Be- Auf Grund dieser neuen Steigerungsbedingungen erhielt dingungen der zweiten Steigerung ifür den Verkäufer der Kläger den Zuschlag zum Preise von 10.070 Fr. nicht wesentlich ungünstiger lauteten, als diejenigen Da der Kläger zugleich Inhaber der Pfandverschreibung der erstell. Ist nämlich letzteres der Fall, und ist also von 5000 Fr. und somit der einzige in folge der zweiten das Steigerungsobjekt an der zweiten Gant mit andern, Gant zu Verlust gekommene Gläubiger war, wurde das grössern Lasten oder unter erschwerenden Zahlungs-