Die Anwendung des Art. 143 Abs. 2 SchKG hat « 1. Meldung der Servitut der Cementfabrik A.-G. Rotz- zur selbstverständlichen Voraussetzung, dass die vom » loch, dass der Steinbruch nicht ohne Zustimmung der- Betreibungsamt angeordnete zweite Steigerung, soweit » selben zu Cement oder hydro Kalk ausgebeutet werden es sich um die Umschreibung des zu versteigernden » darf. Objektes handelt, auf der Grundlage der nämlichen » 2. Ein allfäl.