N° 73. 407 noch etwa 900 Fr. für verfallene und laufende Zinsen zu bezahlen habe. Darauf weigerte er sich, zur « Ferti- Stadium des Prozesses, und war schon vor der 11. kantogung » der Liegenschaft Hand zu bieten, und lehnte auch nalen Instanz nicht mehr bestritten. jegliche Geldzahlung ab. Das Bundesgericht zieht Der Litisdenunziat ordnete nun unter Berufung auf in Erwägung: Art. 143 sofort eine neue Gant an, für welche er den Steigerungsbedingungen folgende Bemerkungen beifügte: 1. Die Anwendung des Art.