Die vom Litisdenunziaten abgefassten Stetgerungs- AS -10 11 1 - 19U "2 7 404 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 73. 405 bedingungen lauteten, soweit hier in Betracht kommend, » eine Grundpfandverschreibung von 5000 Fr. errichtet.