Anderseits aber Die Berufung wird abgewiesen und das Dispositiv des geht aus den Akten deutlich hervor, dass ?ie äusse:st angefochtenen Urteils in dem Sinne bestätigt, dass ·der schlechte Vermögenslage des von allen SeIten betne- Beklagte den Klägern, als Abtretungsgläubigern im Sinne benen, unmittelbar vor dem Konkurse stehenden Gemeindes Art. 260 SchKG, 5925 Fr. nebst 5 % Zins seit schuldners diesem selbst, wie auch dem Vertreter der