{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-403.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040403.pdf", "Checksum": "cf16b81f89885e399863a1feab896534"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:55", "Num": ["BGE 40 III 403"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:55", "Checksum": "18dd79f2acf98f981356db056db2af45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 403\n\n 416 74. Kreissrhreiben des BundesgerIchts über Schuldbetreibung und Konkurs. 417\ndie verfallenen Zinsen pro 1910 und 1911, sowie den des Betreibungs- und Konkursgesetzes beschlossen, dass\nlaufenden Zins pro 1912 über den Steigerungs- bis zum 31. August 1914 für das Gebiet der ganzen\nerlös hinauszubezahlen, als ebenso ungerechtfertigt, wie Eidgenossenschaft ein allgemeiner Rechtsstillstand zu gedie in Erw. 2 behandelte Zumutung, die Existenz der währen sei~ Auf Wunsch des eidgenössischen Justiz- und\nin den Steigerungsbedingungen nicht erwähnten Servitut Polizeidepartements teilen wir Ihnen über die Wirkungen\nzu Gunsten der Zementfabrik Rotzloch anzuerkennen. dieses Rechtsstillstandes folgendes mit, damit Sie das\nDamit aber fehlt es im vorliegenden Falle an der ersten Publikum, bei dem hierüber vielfach noch unzutreffende\nund hauptsächlichsten Voraussetzung des Art. 143 SchKG, Vorstellungen herrschen, aufklären können:\nnämlich an dem Zahlungsverzuge des ersten Ersteigers. 1. Die Fälligkeit der eingegangenen Schulden wird\nDemnach hat das Bundesgericht durch den Rechtsstillstand in keiner Weise berührt,\nebensowenig die Verpflichtung zu deren Bezahlung.\nerkannt:\nAuch besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Einkla-\nDie Berufung wird abgewiesen und das Urteil der gung von Forderungen in gleicher Weise wie vorher\nersten Appellationskammer der Obergerichts des Kantons und es laufen auch die Fristen im gerichtlichen Ver-\nZürich vorn 4. Juli 1914 bestätigt. fahren wie Sflnst.\n2. Der Rechtsstillstand hat nur zur Folge:\na) Dass während seiner Dauer keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen. Darunter versteht\ndie bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung alle\nKreisschreiben des Bundesgerichts an die kantonalen Handlungen 'der Vollstreckungsorgane (Betreibungsbeamte, Aufsichtsbehörden, Rechtsö1Tnungsrichter, Kon-\nAursichtsbehörden über Schuldbetreibung u. Konkurs. - Circulaires kursrichter), welche geeignet sind. das Verfahren zur\ndu Tribunal federaI aux auLoriLes cantonales de surveillance zwangsweisen Befriedigung des Gläubigers aus dem\nVermögen des Schuldners einzuleiten oder weiterzuführen\nsur Ia poursuite pou dettes et la faHJite. und die die Rechtsstellung des Schuldners in der Betreibung berühren, also z. B. Anlegung von Zahlungsbefehlen, auch in der Wechselbetreibung, Pfändungsanzeigen, Pfändungen, Anzeigen von Versteigerungen, Auf-\n74. Xreisschreiben l~r. 7 an die kantonalen Aufsichtsbehörden legung der Steigerung~bedingungell, Versteigerungen und\nfür Schuldbetreibung und Konkurs zu Ha.nden der Betrei- sonstige Verwertungen, Ausstellung von Verlustscheibungsä.mter, Xonkursbeamten und Konkursgerichte betr. nen, Rechtsöffnungsbewilligungen, Konkursandrohungen,\ndie Wirkungen des Rechtsstillstandes, vom 10. August 1914. Konkurserklärungen auf Begehren des Gläubigers, Fristansetzungen im Widerspruchsverfahren und bei der\nDer Bundesrat hat unterm 5. dieses Monats; gestützt Anschlusspfändung u. s. w. Mietausweisungen gelten\nauf Ziffer 3 des Bundcsbeschlu oses betr. Massnahmen nicht als Betreibungshandlungen. Hierüber müssen bezum Schutze des Landes und zur Aufrech haltung der sondere Anordnungen der kompetenten Behörde vorbe-\nNeutralität vom 3. Augu ~ t und unter Hinweis auf Art. 62 hallen werden.\n"}