{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-403.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040403.pdf", "Checksum": "cf16b81f89885e399863a1feab896534"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:55", "Num": ["BGE 40 III 403"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:55", "Checksum": "18dd79f2acf98f981356db056db2af45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 403\n\n 414 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 73. 415\nDie Bemerkung, dass « der 1910., 1911. und laufende Schulden des bisherigen Eigentümers nur auf Rech-\n1912. Zins von dem darauf haftenden zu übe r- nung des gebotenen Kaufpreises übernehmen oder\nn e h m e n und an das Betreibungsamt sofort zu be- bezahlen will, da er ja keinerlei Veranlassung hat, fremde\nzahlen» sei, hätte, für sich allein genommen, allerdings Schulden ohne Anrechnung auf eigene Schulden zu beim Sinne der Nichtanrechnung auf den Zuschlagspreis zahlen. Gerade im vorliegenden Falle ist eine solche\nverstanden werden können. Allein die weitere Bestim- Bereitschaft des Ersteigerers zur Bezahlung der vermung, dass « der Steigerungserlös über die Hypo- fallenen und laufenden Zinsen ohne Anrechnung auf den\ntheken vom Käufer sofort bar abzuzahlen» sei, Kaufpreis umso weniger anzunehmen, als der Betrag\nsprach entschieden gegen diese Annahme; denn vom dieser Zinsen weder aus den Steigerungsbedingungen\nStandpunkte der Nichtanrechnung aus hätte gesagt ersichtlich war, noch auch nur den Interessenten anlässwerden müssen, dass der Steigerungserlös « über die lich der Steigerungsverhandlung mündlich mitgeteilt\nHypotheken und die verfallenen sowie laufen- wurde, - sodass also der Beklagte nach der Auffassung\nden Z ins e n hinaus » oder « ne b s t den verfallenen des Betreibungsbeamten, indem er « 15,000 Fr.» bot,\nund laufenden Zinsen» bar zu bezahlen sei. Dass der tatsächlich nicht nur einen höhern, sondern sogar einen\nErsteigerer letzteres ohne weiteres deshalb habe an- ihm selber unbekannten höhern Betrag geboten haben\nnehmen müssen, weil es- im Kanton Nidwaldell « aner- würde, was von einem auch nur einigermassen bedächtigen\nkanntes Gewohnheitsrecht » sei, die in bar zu bezahlen- Geschäftsmann im Zweifel nicht anzunehmen ist. Charakden, verfallenen und laufenden Zinsen nicht auf den teristisch ist auch, dass der Litisdenunziat den Betrag\nKaufpreis anzurechnen, kann nicht zugegeben werden. der zu bezahlenden Zinsen des hai b nicht angegeben\nIn dieser, durch das eid gen ö s si s c he Recht gere- haben will, weil er damit gerechnet habe, dass « nicht\ngelten Materie bleibt für ein entgegenstehendes « kanto- der ganze verschriebene Betrag gutgeboten werde », und\nnales Gewohnheitsrecht» und eine darauf zu gründende weil « eine Abrechnung über die Zinsen erst erfolgen»\nInterpretationsregel kein Raum; sondern, wenn der könne, «wenn das Steigerungsergebnis bekannt» sei.\nWille des Ersteigerers auf Grund einer Norm des objek- Wenn wirklich die Zinsen nicht auf den Kaufpreis anzutiven Rechts zu interpretieren wäre, so könnte diese rechnen, sondern vom Ersteigerer vorweg zu bezahlen\nNorm nur die einschlägige Bestimmung des B und e s- gewesen wären, so hätte doch die Höhe der bezüglichen\ngesetzes sein, d. h. es wäre aqzunehmen, der Beklagte Barzahlung nicht von der Gutbietung oder Nichtguthabe die etwas undeutlich abgefassten Steigerungsbe- bietung des « ganzen verschriebenen Betrages» abhängen\ndingungen über die Anrechnung der Zinsen im Si n ne können. Die Nichtnennung des Betrages der bar zu bezahdes Art. 1 35 Sc h K G auslegen müssen, wonach lenden Zinsen, mit jener Begründung, dass «eine Abrech-\n(j fällige grundversicherte Forderungen..... vorweg aus nung über die Zinsen erst erfolgen» könne, « wenn das\ndem Erlös bezahlt» werden. Steigerungsergebnis bekannt» sei, musste deshalb die\nHievon abgesehen, spricht endlich auch eine tatsäch- Gantteilnehmer in den Glauben versetzen, dass der für\nliche Vermutung dafür, dass derjenige, der an einer Stei- die Zinsen zu bezahlende Betrag im Steigerungserlös\ngerung ein bestimmtes Angebot macht, sich nur bis zur illbegriffen sein werde.\nHöhe des von ihm gebotenen Betrages verpflichten und Von allen Gesichtspunkten !lus erscheint somit das\nallfällig von ihm zu übernehmende oder zu bezahlende vom Betreibungsamt an den Beklagten gestellte Ansinnen,\n"}