{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-403.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040403.pdf", "Checksum": "cf16b81f89885e399863a1feab896534"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:55", "Num": ["BGE 40 III 403"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:55", "Checksum": "18dd79f2acf98f981356db056db2af45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 403\n\n Allerdings hätte dem Beklagten, ausser der Bestrei- ungerechtfertigt war und die Inverzugsetzung des Betung der eingeklagten Forderung, noch ein anderes Mit- klagten ebenso hinderte, wie die in Erw. 2 hievor betel zur Verfügung gestanden, um seinen Standpunkt, handelte ZumuLung, eine in den Steigerullgshcdingullgen\ndass er die erwähnte Servitut nicht anzuerkennen brau- nicht erwähnte Servitut zu übernehmen.\nche, zur Geltung zu -b ringen: nämlich die Erhebung Nach der ausdrücklichen VorschrifL des Art. 13G\neiner Be s·ch wer d e gegen die Aufhebung der ersten SchKG neuer Fassung haben die Sleigerullgsbcclingunund die Anordnung der zweiten Steigerung. Indessen gen zu bestimmen, einerseits dass die füll i gen grundkonnte der Beklagte auf dieses offensive Vorgehen füg- versicherten Forderungen (wozu nach Art. 810 ZGB die\nlich verzichten, ohne dadurch die Rechtmässigkeit der drei leb:lell zur Zei t der KonkurseröfTllung oder deb\nzweiten Steigerung anzuerkennen. Auch wenn er daher Pfundverwüri ullgsbegehre lls verfallenen J ahresziuse gegegen die Aufhebung der ersten und die Anordnung der hören) (I vorweg aus dem Erlös zu bezahlen ) seien, anderzweiten Gant keine Beschwerde erhob, blieb ihm (verg!. seits dass die !lieh t fülligen grundversicherten Forde-\nJAEGER, Anm. 2 zu Art. 143) doch noch die Möglichkeit, rungen (wozu der 1auf eil cl e Zills gehört) dem Erwerber\ngegenüber einer auf Art. 143 gestützten Ausfallforde- überbunden werden. Wäre im vorliegenden Falle so verrung die Ein red e zu erheben, dass die Voraussetzun- fahren worden, d. h. würen die Sleigerungbedingungen\ngen für die Abhaltung einer zweiten Steigerung gar nach Vorschrift des Bundesgesetzes aufgesleHt worden,\nnicht gegeben gewesen seien. - . so ist selbstverständlich, dass der Beklagte berechtigt\nZur Anhebung einer Beschwerde gegen den an der gewesen wäre, die von ihm nachträglich geforderte Beersten Gant erfolgten Zuschlag hatte der Beklagte zahlung zweier verfallener und des laufenden Zinses\ndeshalb keinen Anlass, weil er ja nicht behauptet, dieser über den Zuschlagspreis hinaus abzulehnen .\nZuschlag sei zu Unrecht erfolgt, sondern im Gegenteil Anderseits müsste wohl, wenn die Steigerungsbedingunden Standpunkt einnimmt, dass das Betreibungsamt den gen die k 1 are und u n z w eid e n ti g e Bestim-\nZuschlag zu Unrecht aufg€.hob en habe, - ein Stand- mung enLhalten hätten, dass die Zinsen über den Zupunkt, der nach dem Gesagten durchaus begründet ist schlagspreis hinaus zu bezahlen seien, der Beklagte, der\nund, ebenso wie die in Erw. 1 konstatierte Diskrepanz auf Grund dieser, ihm bekannt gegebenen und von ihm\nzwischen den Steigerungsbedingungen der ersten und den- nicht durch Beschwerde angefochtenen Steigerungsbejenigen der zweiten Gant, zur Abweisung der Klage führt. dingungen sein Angebot gemacht haben würde, hiebei\n3. - Dasselbe Resultat ergibt sich endlich auch auf behaftet werden . Tatsächlich lassen nun aber d:e VO!T.\nGrund der Erwägung, dass der Betreibungsbeamte nicht Betreibungsamt im vorliegenden Falle aufgestellten\nberechtigt war, vom Beklagten die Bezahlung der, nach Steigerungsbedingungen eine klare und unzweideutige\nArt. 81~ ZGB in Verbindung mit Art. 25 SchlT ZGB und Bestimmung über die Anrechnung der Zinsen vermissen.\n"}