{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-403.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040403.pdf", "Checksum": "cf16b81f89885e399863a1feab896534"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:55", "Num": ["BGE 40 III 403"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:55", "Checksum": "18dd79f2acf98f981356db056db2af45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 403\n\n lichen Büchern ersichtlichen Servituten ausgesprochen\nder Zivilkammern. N° 73. 411\nworden war (verg!. BGE 30 II S. 146 f.), ist auch unter\nder Herrschaft des neuen Rechts festzuhalten und zwar zieren, keineswegs entbunden worden, sondern es ist\nin dem Sinne (verg!. JAEGER, Anm. 2 zu Art. 135, speziell durch die neue Fassung lediglich die Möglichkeit, die\nS. 441 unten und 442 oben), dass auch die im Grundbuch Liegenschaft « frei und ledig von allen Belastungen» zu\neingetragenen, im Lastenverzeichnis jedoch nicht er- verkaufen (verg!. den frühem Text des Art. 135), aufwähnten, bezw. in den Steigerungsbedingunaen nicht gehoben worden. Die Steigerungsbedingungen müssen\nvorbeh~ltenen dinglichen Rechte dem gutgläubigen nunmehr stets bestimmen, dass die Legenschaft mit\nErsteIgerer gegenüber erlöschen und infolge- allen darauf lastenden dinglichen Rechten (ja sogar unter\ndessen auf sein Verlangen im Grundbuch zu Ueberbindung der damit allfällig verbundenen per s ö n-\nstr~ichen s~nd. - Ob im Falle der Unterlassung der li eh en Schuldpflicht) versteigert wird; sie haben aber\nStreIchung em gutgläubiger Erwerber des untergegan- deshalb nicht minder, auch unter der Herrschaft des\ng~nen Rechtes dieses dennoch (gestützt auf Art. 973 ZGB) neuen Art. 135, die in Betracht kommenden dinglichen\nwIeder geltend machen könne, braucht anlässlich des vor- Rechte einzeln aufzuzählen oder doch zum mindesten\nliegenden Falles nicht entschieden zu werden. auf das unangefochten gebliebene oder bereinigle Lasten-\nAn dem Grundsatze, dass die in den Steigerungs- verzeichnis hinzuweisen, und die gutgläubigen Gantteil-\nb~.din?ungen ni~ht vorbehaltenen Belastungen dem gut- nehmer dürfen sich nach wie vor darauf verlassen, dass\nglaubIgen ErsteJgerer gegenüber erlöschen, ist auch durch ausser den in den Steigerungsbedingungen und im\nArt. 234 OR neuer Fassung nichts geändert worden. Lastenverzeichnis angeführten, und abgesehen von sol-\nEinerseits nämlich schliesst Abs. 2 dieses Artikels die chen Belastungen, die unmittelbar von Gesetzeswegen\nAnnahme aus, dass Abs. 1, wonach « bei Zwangsverstei- bestehen, keine weitem dinglichen Rechte vorhanden\ngerung » in der Regel « eine Gewährleistung nicht statt- sind, oder dass doch nach der Versteigerung keine solfindet,» im Sinne der unbedingten Fortexistenz . aller chen mehr vorhanden sein werden.\nauch der nicht « bekannt gegebenen» Lasten zu vel'~ 2. - Durch die vorstehenden Ausführungen ist dargestehen sei; anderseits aber bezieht sich Ab s. 2 selbst- · tan, dass der Beklagte auf Grund der Steigerung vom\nverständlich nur auf diej enigen « durch die öffentlich~n 14. Oktober 1912, an welcher er den Zuschlag erhalten\nBücher bekannt gegebenen » Lasten, die nicht, eben hatte, zur Anerkennung der in Frage stehenden Servitut\ndurcl~ Nichterwähnung in den Steigerungsbedingungen nicht gezwungen werden konnte. Die Bedingungen jener\noder Im Lastenverzeichnis, un t ergeg a n gen sind. ersten Gant waren somit in der Tat für den Ersteigerer\nWenn sodann nach dem neuen Art. 135 SchKG die in einem wesentlichen Punkte günstiger, als diejenigen\nSteigerungsbedingungen die Bestimmung zu enthalten der z w e i t e n Steigerung, auf Grund deren die vorliehaben, « dass die Grundstücke mit allen darauf haftenden gende Ausfallforderung geltend gemacht wird. Zugleich\nBelastungen versteigert werden », während sie nach dem ergibt sich daraus aber auch, dass die dem Beklagten\nfrühem Text zu bestimmen hatten, « welche Lasten ... . vom Betreibungsamt gemachte Zumutung, anlässlich der\nübernommen werden sollen », so ist dadurch das Betrei- grundbuchlichen Bereinigung des Gantkaufs die Exisbungsamt von der ihm obliegenden Verpflichtung, die tenz jener in . den Gantbedingungen nicht erwähnten\nvom Ersteigerer zu übernehmenden Lasten zu\" spezifi- Servitut anzuerkennen, ungerechtfertigt war, und weiter:\ndass der Beklagte, solange ihm die Liegenschaft nicht\nfrei von jener Servitut angeboten wurde, weder in An-\n412 • Entscheidungen der Zivilkammern. N° 73 . . 413\n\nnahme- noch in Zahlungsverzug geraten konnte, ~ was .\\rt. 219 Abs. 3 SchKG (neue Fassung) grundversieherwiederum zur Abweisung der Klage führt, da Art. 143 ten, fälligen Zinsen der letzten drei Jahre anders als\nSchKG die Rückgängigmachung der ersten und die An- in Anrechnung auf den Zuschlagspreis zu verlangen, und\nordnung einer neuen 'Steigerung, sowie die Haftbarma- dass daher das an den Beklagten gestellte Ansinnen,\nchung des frühern Ersteigerers ausdrücklich von dem Zah- über den Zuschlagspreis von 15,000 Fr. hinaus noch\n. lungsverzug dieses frühem Ersteigerers abhängig macht. « den 1910.,1911. und laufenden 1912. Zins) zu bezahlen,\n\n"}