{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-403.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040403.pdf", "Checksum": "cf16b81f89885e399863a1feab896534"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:55", "Num": ["BGE 40 III 403"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:55", "Checksum": "18dd79f2acf98f981356db056db2af45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 403\n\n 408 Entscheidungen der Zivilkammern . N° 73. 409\ntungsbeschränkung ist aber zweifellos geeignet, den Stei- Annahme verleiten, dass ausser diesem « Fuss- und Holzgerungserlös ungünstig zu beeinflussen. Es kann soniit weg» einerseits und jenen « Gülten und Pfandverschrei\nin der Tat nicht g,sagt werden, dass die Differenz von bungen » anderseits keine weitem « Beschwerden » vor-\n4300 Fr. zwischen dem Höchstangebot der ersten und handen seien. Sodann ist durch die eigene Aussage des\ndemjenigen der zweiten Steigerung ausschliesslich die Litisdenunziaten festgestellt, dass der Beklagte an der\nFolge des Verhaltens des Beklagten sei, und es ist auch Steigerungsverhandlung auf seine Frage, ob ausser den\nnicht ersichtlich, in welcher Weise festgestellt werden genannten noch weitere Servituten vorhanden seien , V Ol ll\nkönnte, um wieviel der Ausfall sich verringert haben Betreibungsbeamten die Antwort erhielt, dass ihm « kein e\nwürde, bezw. ob ein solcher überhaupt eingetreten wäre, andern bekannt» seien. Endlich fällt grundsätzlich in\nwenn die Steigerungsbedingungen nicht abgeändert Betracht, dass es Pflicht des Belreibungsamtes ist, sämtworden wären. liche auf dem Steigerungsobjekl lastenden dinglichen\nNun Hesse sich allerdings die Ansicht vertreten, dass Rechte zu ermitteln (Art. 140 Abs. 1) und, nach Durchdie Abänderung der Steigerungsbedingungen dan n un- führung des in Art. 140 Abs. 2 vorgesehenen Bereiniwesentlich war, wenn die fragliche Servitut auch ohne gungsverfahrens, in den Steigerungsbedingungen, oder\nbesondere Erwähnung in den vom Betreibungsamt auf- doch im Lastenverzeichnis (sofern jene auf dieses vergestellten « Bedingungen» auf dem Steigerungsobjekt weisen), einzeln anzuführen. Auf die Steigerungsbedinhaften blieb; denn in diesem Fall waren die Steigerungs- gungen, bezw. auf das ihnen zu Grunde liegende Lastenbedingungen bei der ersten und bei der zweiten Gant verzeichnis, müssen sich die Gantteilnehmer verlassen\nobjektiv dieselben, und die Bedingungen der zweiten Gant können, da ja das ganze Feststellungs- und Bereinigungsunterschieden sich von denjenigen der ersten nur durch verfahren des Art. 140 in erster Linie gerade ihre Aufdie Beifügung einer Art Rechtsbelehrung, die für die klärung bezweckt. Ist also eine Servitut weder in den\nAnwendbarkeit des Art. 143 Abs. 2 unerheblich wäre. Steigerungsbedingungen noch im Lastenverzeichnis er-\nIndessen ist es nicht richtig, dass die in Betracht kom- wähnt, und handelt es sich nicht etwa um eine unmittelbar\nmende Servitut auch ohne besondere Erwähnung in den durch das Gesetz begründete, auch ohne Grundbuch··\nvom Betreibungsamt aufgestellten « Bedingungen» auf eintrag bestehende Servitut (vergl. darüber JAEGE R\ndem Steigerungsobjekt haften blieb. Diese « Bedingungen» Anm. 14 zu Art. 138), so kann sie dem gutgläubigen\nenthielten allerdings die Bemerkung, dass die Liegen- Ersteigerer gegenüber nicht geltend gemacht werden, und\nschaft « gegeben» werde « mit Nutzen und Beschwerden, zwar gleichgültig, ob ihre Nichtaufnahme in das Lasten-\nFuss- und Holzweg, wie dieselbe bis dahin benutzt und verzeichnis und in die Steigerungsbedingungen auf ein\nbesessen worden ist, ohne alle Nachwähr, » womit u. a. im Bereinigungsverfahren ergangenes gerichtliches Urteil,\noffenbar gesagt werden wollte, dass ausser den auf der oder auf die Verwirkung der Klagfrist seitens des An-\nLiegenschaft haftenden Gülten und Pfandverschreibungen sprucherhebers, oder auf die Unterlassung ihrer Anmelauch die Servituten auf den Ersteigerer übergehen sollten. dung, oder endlich, wie im vorliegenden Falle, auf unge-\nAllein einmal konnte der Umstand, dass die Höhe der nügende Nachforschungen seitens des Betreibungsbeamten\nGülten und Pfandverschreibungen ziffermässig ange- zurückzuführen ist.\ngeben, und neben den « Beschwerden» noch « Fuss- und An diesem Grundsatze, der unter der Herrschaft des\nHolzweg» angeführt waren, die Gantteilnehmer zu der frühern Rechts allerdings nur für die nicht aus den öffent-\n410 Entscheidungen\n\n"}