{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-403.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040403.pdf", "Checksum": "cf16b81f89885e399863a1feab896534"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:55", "Num": ["BGE 40 III 403"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:55", "Checksum": "18dd79f2acf98f981356db056db2af45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 403\n\n 406 Entscheidungen\nder Zivilkammern. N° 73. 407\nnoch etwa 900 Fr. für verfallene und laufende Zinsen\nzu bezahlen habe. Darauf weigerte er sich, zur « Ferti- Stadium des Prozesses, und war schon vor der 11. kantogung » der Liegenschaft Hand zu bieten, und lehnte auch nalen Instanz nicht mehr bestritten.\njegliche Geldzahlung ab. Das Bundesgericht zieht\nDer Litisdenunziat ordnete nun unter Berufung auf\nin Erwägung:\nArt. 143 sofort eine neue Gant an, für welche er den\nSteigerungsbedingungen folgende Bemerkungen beifügte: 1. Die Anwendung des Art. 143 Abs. 2 SchKG hat\n« 1. Meldung der Servitut der Cementfabrik A.-G. Rotz- zur selbstverständlichen Voraussetzung, dass die vom\n» loch, dass der Steinbruch nicht ohne Zustimmung der- Betreibungsamt angeordnete zweite Steigerung, soweit\n» selben zu Cement oder hydro Kalk ausgebeutet werden es sich um die Umschreibung des zu versteigernden\n» darf. Objektes handelt, auf der Grundlage der nämlichen\n» 2. Ein allfäl. Regressrecht auf den frühern Ersteigerer Steigerungsbedingungen stattgefunden habe, wie die erste,\n» Hr. Franz Nussbaumer wird den Hypothekenbesitzern wegen deren Nichthaltung die Schadenersatzforderung\n» offen gelassen. » geltend gemacht wird, oder dass doch jedenfalls die Be-\nAuf Grund dieser neuen Steigerungsbedingungen erhielt dingungen der zweiten Steigerung ifür den Verkäufer\nder Kläger den Zuschlag zum Preise von 10.070 Fr. nicht wesentlich ungünstiger lauteten, als diejenigen\nDa der Kläger zugleich Inhaber der Pfandverschreibung der erstell. Ist nämlich letzteres der Fall, und ist also\nvon 5000 Fr. und somit der einzige in folge der zweiten das Steigerungsobjekt an der zweiten Gant mit andern,\nGant zu Verlust gekommene Gläubiger war, wurde das grössern Lasten oder unter erschwerenden Zahlungs-\nBetreibungsamt durch die kantonale AB angewiesen, ihm bedingungen zum Verkauf ausgeboten worden, so kann\ndie auf Grund des Art. 143 gegen den Beklagten zu erhe- nicht mehr gesagt werden, dass der eingetretene Schaden,\nbende Ausfallforderung « abzutreten ». der hauptsächlich in dem Mindererlös gegenüber dem\nHierauf erfolgte die Anhebung .der vorliegenden Klage Resultat der ersten Gant besteht, ausschliesslich auf die\nauf Bezahlung von 4300 Fr. nebst 5 % Zins seit 16. No- Nichthaltung des Kaufs seitens des ersten Ersteigerers\nvember 1910 abzüglich 10 Fr. (Prozessentschädigung im zurückzuführen sei. Inwiewei t aber in einem solchen\nRechtsöffnungsverfahren). Falle das Verhalten des ersten Ersteigerers einerseits und\nB. - Durch Urteil vom 4. Juli 1914 hat das Ober- die Abänderung der Steigerungsbedingungen anderseits\ngericht des Kantons Zürich (1. Appellationskammer) die als konkurrierende Ursachen zu der Entstehung des\nKlage abgewiesen. Schadens beigetragen haben, lässt sich nachträglich nicht\nC. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ermitteln.\nan das', Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Im vorliegenden Falle steht fest, dass die « Bedin-\nGutheissung der Klage. dingen» der zweiten Steigerung eine zu Gunsten der\nDer Beklagte hat Abweisung der Berufung und Bestä- Zementfabrik Rotzloch errichtete Servitut vorbehielten,\ntigung des angefochtenen Urteils beantragt. von deren Existenz in den «Bedingungen,) der ersten\nDie Aktivlegi timalion des Klägers zur Geltendmachung Steigerung nichts gesagt gewesen war. Die Belastung\nrier streitigen Ausfallforderung ist im gegenwärtigen einer zu versteigernden Liegenschaft mit einer Servitut\nvon der Bedeutung der hier in Frage stehenden Ausbeu-\n"}