{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-403.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040403.pdf", "Checksum": "cf16b81f89885e399863a1feab896534"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:55", "Num": ["BGE 40 III 403"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:55", "Checksum": "18dd79f2acf98f981356db056db2af45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 403\n\nwie folgt: •. Die Güterschatzung wurde abgeändert und beträgt\n« Die Liegenschaft wird gegeben mit Nutzen und Be- » 4000 Fr. und 1700 Fr., zusammen 5700 Fr.»\n» schwerden, F1,lss- und Holzweg wie dieselbe bis dahin Ern Feststellungs- und Bereinigungsverfahren im Sinne\n» benutzt und besessen worden ist ohne alle Nachwähr. des Art. 140 SchKG hat im Anschluss an diese Mittei-\n» Der Käufer hat den 1910., 1911. und laufenden lungen .nicht stattgefunden.\n» 1912. Zins von dem darauf haftenden zu übernehmen Den Betrag der vom Ersteigerer (C zu übernehmenden\n» und an das Betreibungsamt sofort zu bezahlen. und zu bezahlenden» Zinsen gab der Litisdenunziat weder\n» Auf der Liegenschaft haften an Gülten Fr. 10,642 85 vor noch während der Steigerungsverhandlung bekannt.\n» und an Pfandverschreibungen. . . . . . . . ..» 5,000- Diese Unterlassung erklärte er anlässlich der Steigerungs-\n» Der Steigerungserlös über die Hypoteken ist vom verhandlung damit, dass « eine Abrechnung über die\n» Käufer sofort baar abzuzahlen. Zinse» erst erfolgen könne, (c wenn das Steigerungsergebnis\n» Die ausstehenden Pachtzinsen werden zur Deckung bekanni» sei, und diese Erklärung hat er seither dahin\n» der verfallenen Steuern und der Betreibungs- und Ver- präzisiert, dass er «der Meinung gewesen» sei, es werde\n» wertungskosten verwendet und ein allfälliger Ueber- 41Dicht der ganze verschriebene Betrag gutgeboten I). Auf\n» schuss fällt dem Käufer zu. eine Frage des Beklagten, wie hoch die (c Kosten» und\n» Handänderungs- und Schreibgebühren hat der Käufer die (C auf Grundpfand betriebenen Forderungen (Steuern)>>\n» zu übernehmen.» seien, erklärte er, dass (C es ungefähr 300 Fr. ausmache I).\nEin besonderes Lastenverzeichnis wurde nicht aufge- Bei der Steigerungsverhandlung fragte der Beklagte\nlegt. Als dem Gesetz entsprechendes (C Lastenverzeichnis » den Litisdenunziaten ferner, ob ausser dem in den Steigebetrachtete der Litisdenunziat die folgenden, ihm am rungsbedingungen erwähnten (C Fuss- und Holzweg~ recht\n10. November und am 12. Oktober 1911 vom (C Grund- keine weitern Servituten auf der Liegenschaft hafteten,\nbuchführer » gemachten brieflichen Mitteilungen: worauf der Litisdenunziat antwortete, dass ihm «( keine\n(c Die Schürweid Ennetbürgen (Grundbuch Nr. 249) und andern bekannt» seien. Der Beklagte bot nun 15,000 Fr.\n» die Seeausfüllung von 425 m (Grundbuch Nr.295) ge-\n2\nund erhielt zu diesem Preis den Zuschlag.\n» hörten dem Franz Nauer und dem Karl Frank. Darauf Am gleichen Tage begaben sich die Beteiligten zum\n1) haften, ohne die drei Pfänd'ungen, 10,642 Fr. 85 Cts. Zwecke der «Fertigung» des « Kaufs» auf das (cGrund-\n» Als Servituten sind am Grundbuch z. Z. nur Fussweg- buchamh. Hier wurde dem Beklagten eröffnet: erstens\nI) Beschwerden angegeben. Pfändungen sind 3425 Fr. dass er ausser dem in den Steigerungsbedingungen er-\n» Nauer verkaufte seinen Teil an Hans Nussbaumer. wähnten (I Fuss- und Holzweg» recht noch eine weitere,\n» Ebenso Frank. Letzterer Kauf trat aber noch nicht in zwar nicht aus dem (c Grundbuch I), wohl aber aus dem\n\\) Kraft, da Nussbaumer die Bedingungen nicht erfüllte. « Kaufprotokoll » ersichtliche Servitut zu übernehmen\n» Eigentümer sind somit z. Z. Hans Nussbaumer und habe, des Inhalts, dass der auf dem Grundstück befind-\n» Karl Frank. » . liche Steinbruch nicht ohne Zustimmung der Zement-\n(C Auf Schürweid und Seeausfüllung ist wie Sie wissen, fabrik Rotzloch zur Gewillnung von .Zement oder hydrau-\n» in Uebereinstimmung mit dem Lastenverzeichniss zu lischem Kalk ausgebeutet werden dürfe, und zweitens,\n» Gunsten des Karl Frank Unternehmer in Emmenbrücke dass er (der Beklagte) über den Zuschlagspreis hinaus\n"}