{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-403.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040403.pdf", "Checksum": "cf16b81f89885e399863a1feab896534"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:55", "Num": ["BGE 40 III 403"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 403"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:55", "Checksum": "18dd79f2acf98f981356db056db2af45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 403\n\n402 Entscheidun gen\nder Zivilkamml'rn. N° 73. 403\n5. - Materiell erweist sich die auf Art. 288 SchKG so sehr auf Zahlung drängte, weil ihr, bezw. ihm, die\ngestützte Klage ohne weiteres als begründet. Eine~eits Unzulänglichkeit jener « Sicherheiten >} bekannt war.\nnämlich ist durch die von Fieber zu Gunsten der F m na Die Klage ist somit auf Grund des Art. 288 SchKG\nWüthrich & Cie vorgenommene Anweisung in Verbindung\ngutzuheissen, und daher das angefochtene Urteil im\nmit der Honorierung dieser Anweisung durch die Leih- Dispositiv zu bestätigen.\nkasse Neumünster ein zur Konkursmasse gehörendes und\nzur gleichmässigen Befriedigung aller Konkursgläubiger Demnach hat das Bundesgericht\nbestimmtes Aktivum ausschliesslich zu Gunsten der An- erkannt:\nweisungsempfängerin verwendet worden. Anderseits aber\nDie Berufung wird abgewiesen und das Dispositiv des\ngeht aus den Akten deutlich hervor, dass ?ie äusse:st\nangefochtenen Urteils in dem Sinne bestätigt, dass ·der\nschlechte Vermögenslage des von allen SeIten betne-\nBeklagte den Klägern, als Abtretungsgläubigern im Sinne\nbenen, unmittelbar vor dem Konkurse stehenden Gemeindes Art. 260 SchKG, 5925 Fr. nebst 5 % Zins seit\nschuldners diesem selbst, wie auch dem Vertreter der\n28 Juni 1911 zu bezahlen hat.\nFirma Wüthrich & Oe, Rechtsanwalt W ... (auf dessen\nKenntnis hier in der Tat abgestellt werden darf; vergl.\nJAEGER, Anm. 5 B zu Art. 288), nicht nur bekannt sein\nmusste, sondern auch tatsächlich bekannt war. Was\nspeziell den genannten Vertreter der Firma Wütrich & CI·\nbetrifft, so ergiebt sich dies u. a. daraus, dass er selber 73. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Oktober 1914\nzweimal namens Wüthrich & Cie das Konkursbegehren i. S. Frank, Kläger und Frank, Litisdenunziat des Klägers,\ngegen Fieber gestellt und diesen übrigens auch für eine gegen Nussbaumer, Beklagten.\npersönliche Forderung von 500 ~r. betrieben hat. Bei der Zwangsversteigerung. - Erw. 1; Identität der Steigeihm somit nachgewiesenen Kenntnis von der Vermögens- rungsbedingungen, oder doch nicht wesentliche Verschlechlage des Gemeinschuldners musste aber Rechtsanwalt terung der Bedingungen zwischen der ersten und der zweiten\nW ... , ebenso wie Fieber selbst, sich darüber Rechen- Gant, als Voraussetzung einer Schadenersatzklage gemäss\nArt. 143 Abs . 2 SchKG. - Erw. 2; Untergang der in den\nschaft geben, dass die vollständige Befriedigung der Firma Steigerungsbedingungen, bezw. im Lastenverzeichnis nicht\nWüthrich & Ci\" für ihre Forderung von 5925 Fr. notwen- erwähnten dingli chen Lasten, auch der im Grundbu ch eingedigerweise eine Schädigung der übrigen Konkursgläubiger tragenen, gegenüber dem gutgläubigen Ersteigerer. Vorbehalt zu Gunsten der unmittelbar durch des Ges etz b egrünzur Folge haben werde. Hieran ändert auch der Umstand d eten Lasten.- Erw. 3 ; Nichtverpflichtung des Erst eigerers ,\nnichts, dass jene, Forderung durch einen Schuldbrief die fälligen Zinsen d er letzten dr ei Jahre anders als in A n-\nvon 6000 Fr., sowie durch die Bürgschaft einer Firma rechnu ng auf den Zuscbla gspreis zu. ü bernehmen (Art. 135\nM. S. Meyer, nominell gesichert war. Denn nicht nur SchKG. neue Fassung).\nhaben sich in der Folge diese beiden angeblichen Sicher- A . - Am 14. Oktober 1912 hielt das Betreibungsamt\nheiten als illusorisch erwiesen, sondern es muss nach den Buochs über eine dem Bruder des Beklagten gehörende\nAkten sogar angenommen werden, dass die Firma Wüth- Liegenschaft in Ennetbürgen eine Zwangsversteigerung\nrich & Cie, bezw. ihr Vertreter W ... , gerade deshalb ab. Die vom Litisdenunziaten abgefassten Stetgerungs-\nAS -10 11 1 - 19U \"2 7\n404 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 73. 405\n\nbedingungen lauteten, soweit hier in Betracht kommend, » eine Grundpfandverschreibung von 5000 Fr. errichtet.\n\n"}