402 Entscheidun gen der Zivilkamml'rn. N° 73. 403 5. - Materiell erweist sich die auf Art. 288 SchKG so sehr auf Zahlung drängte, weil ihr, bezw. ihm, die gestützte Klage ohne weiteres als begründet. Eine~eits Unzulänglichkeit jener « Sicherheiten >} bekannt war. nämlich ist durch die von Fieber zu Gunsten der F m na Die Klage ist somit auf Grund des Art. 288 SchKG Wüthrich & Cie vorgenommene Anweisung in Verbindung gutzuheissen, und daher das angefochtene Urteil im mit der Honorierung dieser Anweisung durch die Leih- Dispositiv zu bestätigen. kasse Neumünster ein zur Konkursmasse gehörendes und zur gleichmässigen Befriedigung aller Konkursgläubiger Demnach hat das Bundesgericht bestimmtes Aktivum ausschliesslich zu Gunsten der An- erkannt: weisungsempfängerin verwendet worden. Anderseits aber Die Berufung wird abgewiesen und das Dispositiv des geht aus den Akten deutlich hervor, dass ?ie äusse:st angefochtenen Urteils in dem Sinne bestätigt, dass ·der schlechte Vermögenslage des von allen SeIten betne- Beklagte den Klägern, als Abtretungsgläubigern im Sinne benen, unmittelbar vor dem Konkurse stehenden Gemein- des Art. 260 SchKG, 5925 Fr. nebst 5 % Zins seit schuldners diesem selbst, wie auch dem Vertreter der 28 Juni 1911 zu bezahlen hat. Firma Wüthrich & Oe, Rechtsanwalt W ... (auf dessen Kenntnis hier in der Tat abgestellt werden darf; vergl. JAEGER, Anm. 5 B zu Art. 288), nicht nur bekannt sein musste, sondern auch tatsächlich bekannt war. Was speziell den genannten Vertreter der Firma Wütrich & CI· betrifft, so ergiebt sich dies u. a. daraus, dass er selber 73. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Oktober 1914 zweimal namens Wüthrich & Cie das Konkursbegehren i. S. Frank, Kläger und Frank, Litisdenunziat des Klägers, gegen Fieber gestellt und diesen übrigens auch für eine gegen Nussbaumer, Beklagten. persönliche Forderung von 500 ~r. betrieben hat. Bei der Zwangsversteigerung. - Erw. 1; Identität der Steige- ihm somit nachgewiesenen Kenntnis von der Vermögens- rungsbedingungen, oder doch nicht wesentliche Verschlech- lage des Gemeinschuldners musste aber Rechtsanwalt terung der Bedingungen zwischen der ersten und der zweiten W ... , ebenso wie Fieber selbst, sich darüber Rechen- Gant, als Voraussetzung einer Schadenersatzklage gemäss Art. 143 Abs . 2 SchKG. - Erw. 2; Untergang der in den schaft geben, dass die vollständige Befriedigung der Firma Steigerungsbedingungen, bezw. im Lastenverzeichnis nicht Wüthrich & Ci" für ihre Forderung von 5925 Fr. notwen- erwähnten dingli chen Lasten, auch der im Grundbu ch einge- digerweise eine Schädigung der übrigen Konkursgläubiger tragenen, gegenüber dem gutgläubigen Ersteigerer. Vorbe- halt zu Gunsten der unmittelbar durch des Ges etz b egrün- zur Folge haben werde. Hieran ändert auch der Umstand d eten Lasten.- Erw. 3 ; Nichtverpflichtung des Erst eigerers , nichts, dass jene, Forderung durch einen Schuldbrief die fälligen Zinsen d er letzten dr ei Jahre anders als in A n- von 6000 Fr., sowie durch die Bürgschaft einer Firma rechnu ng auf den Zuscbla gspreis zu. ü bernehmen (Art. 135 M. S. Meyer, nominell gesichert war. Denn nicht nur SchKG. neue Fassung). haben sich in der Folge diese beiden angeblichen Sicher- A . - Am 14. Oktober 1912 hielt das Betreibungsamt heiten als illusorisch erwiesen, sondern es muss nach den Buochs über eine dem Bruder des Beklagten gehörende Akten sogar angenommen werden, dass die Firma Wüth- Liegenschaft in Ennetbürgen eine Zwangsversteigerung rich & Cie, bezw. ihr Vertreter W ... , gerade deshalb ab. Die vom Litisdenunziaten abgefassten Stetgerungs- AS -10 11 1 - 19U "2 7 404 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 73. 405 bedingungen lauteten, soweit hier in Betracht kommend, » eine Grundpfandverschreibung von 5000 Fr. errichtet. wie folgt: •. Die Güterschatzung wurde abgeändert und beträgt « Die Liegenschaft wird gegeben mit Nutzen und Be- » 4000 Fr. und 1700 Fr., zusammen 5700 Fr.» » schwerden, F1,lss- und Holzweg wie dieselbe bis dahin Ern Feststellungs- und Bereinigungsverfahren im Sinne » benutzt und besessen worden ist ohne alle Nachwähr. des Art. 140 SchKG hat im Anschluss an diese Mittei- » Der Käufer hat den 1910., 1911. und laufenden lungen .nicht stattgefunden. » 1912. Zins von dem darauf haftenden zu übernehmen Den Betrag der vom Ersteigerer (C zu übernehmenden » und an das Betreibungsamt sofort zu bezahlen. und zu bezahlenden» Zinsen gab der Litisdenunziat weder » Auf der Liegenschaft haften an Gülten Fr. 10,642 85 vor noch während der Steigerungsverhandlung bekannt. » und an Pfandverschreibungen. . . . . . . . ..» 5,000- Diese Unterlassung erklärte er anlässlich der Steigerungs- » Der Steigerungserlös über die Hypoteken ist vom verhandlung damit, dass « eine Abrechnung über die » Käufer sofort baar abzuzahlen. Zinse» erst erfolgen könne, (c wenn das Steigerungsergebnis » Die ausstehenden Pachtzinsen werden zur Deckung bekanni» sei, und diese Erklärung hat er seither dahin » der verfallenen Steuern und der Betreibungs- und Ver- präzisiert, dass er «der Meinung gewesen» sei, es werde » wertungskosten verwendet und ein allfälliger Ueber- 41Dicht der ganze verschriebene Betrag gutgeboten I). Auf » schuss fällt dem Käufer zu. eine Frage des Beklagten, wie hoch die (c Kosten» und » Handänderungs- und Schreibgebühren hat der Käufer die (C auf Grundpfand betriebenen Forderungen (Steuern)>> » zu übernehmen.» seien, erklärte er, dass (C es ungefähr 300 Fr. ausmache I). Ein besonderes Lastenverzeichnis wurde nicht aufge- Bei der Steigerungsverhandlung fragte der Beklagte legt. Als dem Gesetz entsprechendes (C Lastenverzeichnis » den Litisdenunziaten ferner, ob ausser dem in den Steige- betrachtete der Litisdenunziat die folgenden, ihm am rungsbedingungen erwähnten (C Fuss- und Holzweg~ recht 10. November und am 12. Oktober 1911 vom (C Grund- keine weitern Servituten auf der Liegenschaft hafteten, buchführer » gemachten brieflichen Mitteilungen: worauf der Litisdenunziat antwortete, dass ihm «( keine (c Die Schürweid Ennetbürgen (Grundbuch Nr. 249) und andern bekannt» seien. Der Beklagte bot nun 15,000 Fr. » die Seeausfüllung von 425 m (Grundbuch Nr.295) ge- 2 und erhielt zu diesem Preis den Zuschlag. » hörten dem Franz Nauer und dem Karl Frank. Darauf Am gleichen Tage begaben sich die Beteiligten zum 1) haften, ohne die drei Pfänd'ungen, 10,642 Fr. 85 Cts. Zwecke der «Fertigung» des « Kaufs» auf das (cGrund- » Als Servituten sind am Grundbuch z. Z. nur Fussweg- buchamh. Hier wurde dem Beklagten eröffnet: erstens I) Beschwerden angegeben. Pfändungen sind 3425 Fr. dass er ausser dem in den Steigerungsbedingungen er- » Nauer verkaufte seinen Teil an Hans Nussbaumer. wähnten (I Fuss- und Holzweg» recht noch eine weitere, » Ebenso Frank. Letzterer Kauf trat aber noch nicht in zwar nicht aus dem (c Grundbuch I), wohl aber aus dem \) Kraft, da Nussbaumer die Bedingungen nicht erfüllte. « Kaufprotokoll » ersichtliche Servitut zu übernehmen » Eigentümer sind somit z. Z. Hans Nussbaumer und habe, des Inhalts, dass der auf dem Grundstück befind- » Karl Frank. » . liche Steinbruch nicht ohne Zustimmung der Zement- (C Auf Schürweid und Seeausfüllung ist wie Sie wissen, fabrik Rotzloch zur Gewillnung von .Zement oder hydrau- » in Uebereinstimmung mit dem Lastenverzeichniss zu lischem Kalk ausgebeutet werden dürfe, und zweitens, » Gunsten des Karl Frank Unternehmer in Emmenbrücke dass er (der Beklagte) über den Zuschlagspreis hinaus 406 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 73. 407 noch etwa 900 Fr. für verfallene und laufende Zinsen zu bezahlen habe. Darauf weigerte er sich, zur « Ferti- Stadium des Prozesses, und war schon vor der 11. kanto- gung » der Liegenschaft Hand zu bieten, und lehnte auch nalen Instanz nicht mehr bestritten. jegliche Geldzahlung ab. Das Bundesgericht zieht Der Litisdenunziat ordnete nun unter Berufung auf in Erwägung: Art. 143 sofort eine neue Gant an, für welche er den Steigerungsbedingungen folgende Bemerkungen beifügte: 1. Die Anwendung des Art. 143 Abs. 2 SchKG hat « 1. Meldung der Servitut der Cementfabrik A.-G. Rotz- zur selbstverständlichen Voraussetzung, dass die vom » loch, dass der Steinbruch nicht ohne Zustimmung der- Betreibungsamt angeordnete zweite Steigerung, soweit » selben zu Cement oder hydro Kalk ausgebeutet werden es sich um die Umschreibung des zu versteigernden » darf. Objektes handelt, auf der Grundlage der nämlichen » 2. Ein allfäl. Regressrecht auf den frühern Ersteigerer Steigerungsbedingungen stattgefunden habe, wie die erste, » Hr. Franz Nussbaumer wird den Hypothekenbesitzern wegen deren Nichthaltung die Schadenersatzforderung » offen gelassen. » geltend gemacht wird, oder dass doch jedenfalls die Be- Auf Grund dieser neuen Steigerungsbedingungen erhielt dingungen der zweiten Steigerung ifür den Verkäufer der Kläger den Zuschlag zum Preise von 10.070 Fr. nicht wesentlich ungünstiger lauteten, als diejenigen Da der Kläger zugleich Inhaber der Pfandverschreibung der erstell. Ist nämlich letzteres der Fall, und ist also von 5000 Fr. und somit der einzige in folge der zweiten das Steigerungsobjekt an der zweiten Gant mit andern, Gant zu Verlust gekommene Gläubiger war, wurde das grössern Lasten oder unter erschwerenden Zahlungs- Betreibungsamt durch die kantonale AB angewiesen, ihm bedingungen zum Verkauf ausgeboten worden, so kann die auf Grund des Art. 143 gegen den Beklagten zu erhe- nicht mehr gesagt werden, dass der eingetretene Schaden, bende Ausfallforderung « abzutreten ». der hauptsächlich in dem Mindererlös gegenüber dem Hierauf erfolgte die Anhebung .der vorliegenden Klage Resultat der ersten Gant besteht, ausschliesslich auf die auf Bezahlung von 4300 Fr. nebst 5 % Zins seit 16. No- Nichthaltung des Kaufs seitens des ersten Ersteigerers vember 1910 abzüglich 10 Fr. (Prozessentschädigung im zurückzuführen sei. Inwiewei t aber in einem solchen Rechtsöffnungsverfahren). Falle das Verhalten des ersten Ersteigerers einerseits und B. - Durch Urteil vom 4. Juli 1914 hat das Ober- die Abänderung der Steigerungsbedingungen anderseits gericht des Kantons Zürich (1. Appellationskammer) die als konkurrierende Ursachen zu der Entstehung des Klage abgewiesen. Schadens beigetragen haben, lässt sich nachträglich nicht C. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ermitteln. an das', Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Im vorliegenden Falle steht fest, dass die « Bedin- Gutheissung der Klage. dingen» der zweiten Steigerung eine zu Gunsten der Der Beklagte hat Abweisung der Berufung und Bestä- Zementfabrik Rotzloch errichtete Servitut vorbehielten, tigung des angefochtenen Urteils beantragt. von deren Existenz in den «Bedingungen,) der ersten Die Aktivlegi timalion des Klägers zur Geltendmachung Steigerung nichts gesagt gewesen war. Die Belastung rier streitigen Ausfallforderung ist im gegenwärtigen einer zu versteigernden Liegenschaft mit einer Servitut von der Bedeutung der hier in Frage stehenden Ausbeu- 408 Entscheidungen der Zivilkammern . N° 73. 409 tungsbeschränkung ist aber zweifellos geeignet, den Stei- Annahme verleiten, dass ausser diesem « Fuss- und Holz- gerungserlös ungünstig zu beeinflussen. Es kann soniit weg» einerseits und jenen « Gülten und Pfandverschrei in der Tat nicht g,sagt werden, dass die Differenz von bungen » anderseits keine weitem « Beschwerden » vor- 4300 Fr. zwischen dem Höchstangebot der ersten und handen seien. Sodann ist durch die eigene Aussage des demjenigen der zweiten Steigerung ausschliesslich die Litisdenunziaten festgestellt, dass der Beklagte an der Folge des Verhaltens des Beklagten sei, und es ist auch Steigerungsverhandlung auf seine Frage, ob ausser den nicht ersichtlich, in welcher Weise festgestellt werden genannten noch weitere Servituten vorhanden seien , V Ol ll könnte, um wieviel der Ausfall sich verringert haben Betreibungsbeamten die Antwort erhielt, dass ihm « kein e würde, bezw. ob ein solcher überhaupt eingetreten wäre, andern bekannt» seien. Endlich fällt grundsätzlich in wenn die Steigerungsbedingungen nicht abgeändert Betracht, dass es Pflicht des Belreibungsamtes ist, sämt- worden wären. liche auf dem Steigerungsobjekl lastenden dinglichen Nun Hesse sich allerdings die Ansicht vertreten, dass Rechte zu ermitteln (Art. 140 Abs. 1) und, nach Durch- die Abänderung der Steigerungsbedingungen dan n un- führung des in Art. 140 Abs. 2 vorgesehenen Bereini- wesentlich war, wenn die fragliche Servitut auch ohne gungsverfahrens, in den Steigerungsbedingungen, oder besondere Erwähnung in den vom Betreibungsamt auf- doch im Lastenverzeichnis (sofern jene auf dieses ver- gestellten « Bedingungen» auf dem Steigerungsobjekt weisen), einzeln anzuführen. Auf die Steigerungsbedin- haften blieb; denn in diesem Fall waren die Steigerungs- gungen, bezw. auf das ihnen zu Grunde liegende Lasten- bedingungen bei der ersten und bei der zweiten Gant verzeichnis, müssen sich die Gantteilnehmer verlassen objektiv dieselben, und die Bedingungen der zweiten Gant können, da ja das ganze Feststellungs- und Bereinigungs- unterschieden sich von denjenigen der ersten nur durch verfahren des Art. 140 in erster Linie gerade ihre Auf- die Beifügung einer Art Rechtsbelehrung, die für die klärung bezweckt. Ist also eine Servitut weder in den Anwendbarkeit des Art. 143 Abs. 2 unerheblich wäre. Steigerungsbedingungen noch im Lastenverzeichnis er- Indessen ist es nicht richtig, dass die in Betracht kom- wähnt, und handelt es sich nicht etwa um eine unmittelbar mende Servitut auch ohne besondere Erwähnung in den durch das Gesetz begründete, auch ohne Grundbuch·· vom Betreibungsamt aufgestellten « Bedingungen» auf eintrag bestehende Servitut (vergl. darüber JAEGE R dem Steigerungsobjekt haften blieb. Diese « Bedingungen» Anm. 14 zu Art. 138), so kann sie dem gutgläubigen enthielten allerdings die Bemerkung, dass die Liegen- Ersteigerer gegenüber nicht geltend gemacht werden, und schaft « gegeben» werde « mit Nutzen und Beschwerden, zwar gleichgültig, ob ihre Nichtaufnahme in das Lasten- Fuss- und Holzweg, wie dieselbe bis dahin benutzt und verzeichnis und in die Steigerungsbedingungen auf ein besessen worden ist, ohne alle Nachwähr, » womit u. a. im Bereinigungsverfahren ergangenes gerichtliches Urteil, offenbar gesagt werden wollte, dass ausser den auf der oder auf die Verwirkung der Klagfrist seitens des An- Liegenschaft haftenden Gülten und Pfandverschreibungen sprucherhebers, oder auf die Unterlassung ihrer Anmel- auch die Servituten auf den Ersteigerer übergehen sollten. dung, oder endlich, wie im vorliegenden Falle, auf unge- Allein einmal konnte der Umstand, dass die Höhe der nügende Nachforschungen seitens des Betreibungsbeamten Gülten und Pfandverschreibungen ziffermässig ange- zurückzuführen ist. geben, und neben den « Beschwerden» noch « Fuss- und An diesem Grundsatze, der unter der Herrschaft des Holzweg» angeführt waren, die Gantteilnehmer zu der frühern Rechts allerdings nur für die nicht aus den öffent- 410 Entscheidungen lichen Büchern ersichtlichen Servituten ausgesprochen der Zivilkammern. N° 73. 411 worden war (verg!. BGE 30 II S. 146 f.), ist auch unter der Herrschaft des neuen Rechts festzuhalten und zwar zieren, keineswegs entbunden worden, sondern es ist in dem Sinne (verg!. JAEGER, Anm. 2 zu Art. 135, speziell durch die neue Fassung lediglich die Möglichkeit, die S. 441 unten und 442 oben), dass auch die im Grundbuch Liegenschaft « frei und ledig von allen Belastungen» zu eingetragenen, im Lastenverzeichnis jedoch nicht er- verkaufen (verg!. den frühem Text des Art. 135), auf- wähnten, bezw. in den Steigerungsbedingunaen nicht gehoben worden. Die Steigerungsbedingungen müssen vorbeh~ltenen dinglichen Rechte dem gutgläubigen nunmehr stets bestimmen, dass die Legenschaft mit ErsteIgerer gegenüber erlöschen und infolge- allen darauf lastenden dinglichen Rechten (ja sogar unter dessen auf sein Verlangen im Grundbuch zu Ueberbindung der damit allfällig verbundenen per s ö n- str~ichen s~nd. - Ob im Falle der Unterlassung der li eh en Schuldpflicht) versteigert wird; sie haben aber StreIchung em gutgläubiger Erwerber des untergegan- deshalb nicht minder, auch unter der Herrschaft des g~nen Rechtes dieses dennoch (gestützt auf Art. 973 ZGB) neuen Art. 135, die in Betracht kommenden dinglichen wIeder geltend machen könne, braucht anlässlich des vor- Rechte einzeln aufzuzählen oder doch zum mindesten liegenden Falles nicht entschieden zu werden. auf das unangefochten gebliebene oder bereinigle Lasten- An dem Grundsatze, dass die in den Steigerungs- verzeichnis hinzuweisen, und die gutgläubigen Gantteil- b~.din?ungen ni~ht vorbehaltenen Belastungen dem gut- nehmer dürfen sich nach wie vor darauf verlassen, dass glaubIgen ErsteJgerer gegenüber erlöschen, ist auch durch ausser den in den Steigerungsbedingungen und im Art. 234 OR neuer Fassung nichts geändert worden. Lastenverzeichnis angeführten, und abgesehen von sol- Einerseits nämlich schliesst Abs. 2 dieses Artikels die chen Belastungen, die unmittelbar von Gesetzeswegen Annahme aus, dass Abs. 1, wonach « bei Zwangsverstei- bestehen, keine weitem dinglichen Rechte vorhanden gerung » in der Regel « eine Gewährleistung nicht statt- sind, oder dass doch nach der Versteigerung keine sol- findet,» im Sinne der unbedingten Fortexistenz . aller chen mehr vorhanden sein werden. auch der nicht « bekannt gegebenen» Lasten zu vel'~ 2. - Durch die vorstehenden Ausführungen ist darge- stehen sei; anderseits aber bezieht sich Ab s. 2 selbst- · tan, dass der Beklagte auf Grund der Steigerung vom verständlich nur auf diej enigen « durch die öffentlich~n 14. Oktober 1912, an welcher er den Zuschlag erhalten Bücher bekannt gegebenen » Lasten, die nicht, eben hatte, zur Anerkennung der in Frage stehenden Servitut durcl~ Nichterwähnung in den Steigerungsbedingungen nicht gezwungen werden konnte. Die Bedingungen jener oder Im Lastenverzeichnis, un t ergeg a n gen sind. ersten Gant waren somit in der Tat für den Ersteigerer Wenn sodann nach dem neuen Art. 135 SchKG die in einem wesentlichen Punkte günstiger, als diejenigen Steigerungsbedingungen die Bestimmung zu enthalten der z w e i t e n Steigerung, auf Grund deren die vorlie- haben, « dass die Grundstücke mit allen darauf haftenden gende Ausfallforderung geltend gemacht wird. Zugleich Belastungen versteigert werden », während sie nach dem ergibt sich daraus aber auch, dass die dem Beklagten frühem Text zu bestimmen hatten, « welche Lasten ... . vom Betreibungsamt gemachte Zumutung, anlässlich der übernommen werden sollen », so ist dadurch das Betrei- grundbuchlichen Bereinigung des Gantkaufs die Exis- bungsamt von der ihm obliegenden Verpflichtung, die tenz jener in . den Gantbedingungen nicht erwähnten vom Ersteigerer zu übernehmenden Lasten zu" spezifi- Servitut anzuerkennen, ungerechtfertigt war, und weiter: dass der Beklagte, solange ihm die Liegenschaft nicht frei von jener Servitut angeboten wurde, weder in An- 412 • Entscheidungen der Zivilkammern. N° 73 . . 413 nahme- noch in Zahlungsverzug geraten konnte, ~ was .\rt. 219 Abs. 3 SchKG (neue Fassung) grundversieher- wiederum zur Abweisung der Klage führt, da Art. 143 ten, fälligen Zinsen der letzten drei Jahre anders als SchKG die Rückgängigmachung der ersten und die An- in Anrechnung auf den Zuschlagspreis zu verlangen, und ordnung einer neuen 'Steigerung, sowie die Haftbarma- dass daher das an den Beklagten gestellte Ansinnen, chung des frühern Ersteigerers ausdrücklich von dem Zah- über den Zuschlagspreis von 15,000 Fr. hinaus noch . lungsverzug dieses frühem Ersteigerers abhängig macht. « den 1910.,1911. und laufenden 1912. Zins) zu bezahlen, Allerdings hätte dem Beklagten, ausser der Bestrei- ungerechtfertigt war und die Inverzugsetzung des Be- tung der eingeklagten Forderung, noch ein anderes Mit- klagten ebenso hinderte, wie die in Erw. 2 hievor be- tel zur Verfügung gestanden, um seinen Standpunkt, handelte ZumuLung, eine in den Steigerullgshcdingullgen dass er die erwähnte Servitut nicht anzuerkennen brau- nicht erwähnte Servitut zu übernehmen. che, zur Geltung zu -b ringen: nämlich die Erhebung Nach der ausdrücklichen VorschrifL des Art. 13G einer Be s·ch wer d e gegen die Aufhebung der ersten SchKG neuer Fassung haben die Sleigerullgsbcclingun- und die Anordnung der zweiten Steigerung. Indessen gen zu bestimmen, einerseits dass die füll i gen grund- konnte der Beklagte auf dieses offensive Vorgehen füg- versicherten Forderungen (wozu nach Art. 810 ZGB die lich verzichten, ohne dadurch die Rechtmässigkeit der drei leb:lell zur Zei t der KonkurseröfTllung oder deb zweiten Steigerung anzuerkennen. Auch wenn er daher Pfundverwüri ullgsbegehre lls verfallenen J ahresziuse ge- gegen die Aufhebung der ersten und die Anordnung der hören) (I vorweg aus dem Erlös zu bezahlen ) seien, ander- zweiten Gant keine Beschwerde erhob, blieb ihm (verg!. seits dass die !lieh t fülligen grundversicherten Forde- JAEGER, Anm. 2 zu Art. 143) doch noch die Möglichkeit, rungen (wozu der 1auf eil cl e Zills gehört) dem Erwerber gegenüber einer auf Art. 143 gestützten Ausfallforde- überbunden werden. Wäre im vorliegenden Falle so ver- rung die Ein red e zu erheben, dass die Voraussetzun- fahren worden, d. h. würen die Sleigerungbedingungen gen für die Abhaltung einer zweiten Steigerung gar nach Vorschrift des Bundesgesetzes aufgesleHt worden, nicht gegeben gewesen seien. - . so ist selbstverständlich, dass der Beklagte berechtigt Zur Anhebung einer Beschwerde gegen den an der gewesen wäre, die von ihm nachträglich geforderte Be- ersten Gant erfolgten Zuschlag hatte der Beklagte zahlung zweier verfallener und des laufenden Zinses deshalb keinen Anlass, weil er ja nicht behauptet, dieser über den Zuschlagspreis hinaus abzulehnen . Zuschlag sei zu Unrecht erfolgt, sondern im Gegenteil Anderseits müsste wohl, wenn die Steigerungsbedingun- den Standpunkt einnimmt, dass das Betreibungsamt den gen die k 1 are und u n z w eid e n ti g e Bestim- Zuschlag zu Unrecht aufg€.hob en habe, - ein Stand- mung enLhalten hätten, dass die Zinsen über den Zu- punkt, der nach dem Gesagten durchaus begründet ist schlagspreis hinaus zu bezahlen seien, der Beklagte, der und, ebenso wie die in Erw. 1 konstatierte Diskrepanz auf Grund dieser, ihm bekannt gegebenen und von ihm zwischen den Steigerungsbedingungen der ersten und den- nicht durch Beschwerde angefochtenen Steigerungsbe- jenigen der zweiten Gant, zur Abweisung der Klage führt. dingungen sein Angebot gemacht haben würde, hiebei 3. - Dasselbe Resultat ergibt sich endlich auch auf behaftet werden . Tatsächlich lassen nun aber d:e VO!T. Grund der Erwägung, dass der Betreibungsbeamte nicht Betreibungsamt im vorliegenden Falle aufgestellten berechtigt war, vom Beklagten die Bezahlung der, nach Steigerungsbedingungen eine klare und unzweideutige Art. 81~ ZGB in Verbindung mit Art. 25 SchlT ZGB und Bestimmung über die Anrechnung der Zinsen vermissen. 414 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 73. 415 Die Bemerkung, dass « der 1910., 1911. und laufende Schulden des bisherigen Eigentümers nur auf Rech- 1912. Zins von dem darauf haftenden zu übe r- nung des gebotenen Kaufpreises übernehmen oder n e h m e n und an das Betreibungsamt sofort zu be- bezahlen will, da er ja keinerlei Veranlassung hat, fremde zahlen» sei, hätte, für sich allein genommen, allerdings Schulden ohne Anrechnung auf eigene Schulden zu be- im Sinne der Nichtanrechnung auf den Zuschlagspreis zahlen. Gerade im vorliegenden Falle ist eine solche verstanden werden können. Allein die weitere Bestim- Bereitschaft des Ersteigerers zur Bezahlung der ver- mung, dass « der Steigerungserlös über die Hypo- fallenen und laufenden Zinsen ohne Anrechnung auf den theken vom Käufer sofort bar abzuzahlen» sei, Kaufpreis umso weniger anzunehmen, als der Betrag sprach entschieden gegen diese Annahme; denn vom dieser Zinsen weder aus den Steigerungsbedingungen Standpunkte der Nichtanrechnung aus hätte gesagt ersichtlich war, noch auch nur den Interessenten anläss- werden müssen, dass der Steigerungserlös « über die lich der Steigerungsverhandlung mündlich mitgeteilt Hypotheken und die verfallenen sowie laufen- wurde, - sodass also der Beklagte nach der Auffassung den Z ins e n hinaus » oder « ne b s t den verfallenen des Betreibungsbeamten, indem er « 15,000 Fr.» bot, und laufenden Zinsen» bar zu bezahlen sei. Dass der tatsächlich nicht nur einen höhern, sondern sogar einen Ersteigerer letzteres ohne weiteres deshalb habe an- ihm selber unbekannten höhern Betrag geboten haben nehmen müssen, weil es- im Kanton Nidwaldell « aner- würde, was von einem auch nur einigermassen bedächtigen kanntes Gewohnheitsrecht » sei, die in bar zu bezahlen- Geschäftsmann im Zweifel nicht anzunehmen ist. Charak- den, verfallenen und laufenden Zinsen nicht auf den teristisch ist auch, dass der Litisdenunziat den Betrag Kaufpreis anzurechnen, kann nicht zugegeben werden. der zu bezahlenden Zinsen des hai b nicht angegeben In dieser, durch das eid gen ö s si s c he Recht gere- haben will, weil er damit gerechnet habe, dass « nicht gelten Materie bleibt für ein entgegenstehendes « kanto- der ganze verschriebene Betrag gutgeboten werde », und nales Gewohnheitsrecht» und eine darauf zu gründende weil « eine Abrechnung über die Zinsen erst erfolgen» Interpretationsregel kein Raum; sondern, wenn der könne, «wenn das Steigerungsergebnis bekannt» sei. Wille des Ersteigerers auf Grund einer Norm des objek- Wenn wirklich die Zinsen nicht auf den Kaufpreis anzu- tiven Rechts zu interpretieren wäre, so könnte diese rechnen, sondern vom Ersteigerer vorweg zu bezahlen Norm nur die einschlägige Bestimmung des B und e s- gewesen wären, so hätte doch die Höhe der bezüglichen gesetzes sein, d. h. es wäre aqzunehmen, der Beklagte Barzahlung nicht von der Gutbietung oder Nichtgut- habe die etwas undeutlich abgefassten Steigerungsbe- bietung des « ganzen verschriebenen Betrages» abhängen dingungen über die Anrechnung der Zinsen im Si n ne können. Die Nichtnennung des Betrages der bar zu bezah- des Art. 1 35 Sc h K G auslegen müssen, wonach lenden Zinsen, mit jener Begründung, dass «eine Abrech- (j fällige grundversicherte Forderungen..... vorweg aus nung über die Zinsen erst erfolgen» könne, « wenn das dem Erlös bezahlt» werden. Steigerungsergebnis bekannt» sei, musste deshalb die Hievon abgesehen, spricht endlich auch eine tatsäch- Gantteilnehmer in den Glauben versetzen, dass der für liche Vermutung dafür, dass derjenige, der an einer Stei- die Zinsen zu bezahlende Betrag im Steigerungserlös gerung ein bestimmtes Angebot macht, sich nur bis zur illbegriffen sein werde. Höhe des von ihm gebotenen Betrages verpflichten und Von allen Gesichtspunkten !lus erscheint somit das allfällig von ihm zu übernehmende oder zu bezahlende vom Betreibungsamt an den Beklagten gestellte Ansinnen, 416 74. Kreissrhreiben des BundesgerIchts über Schuldbetreibung und Konkurs. 417 die verfallenen Zinsen pro 1910 und 1911, sowie den des Betreibungs- und Konkursgesetzes beschlossen, dass laufenden Zins pro 1912 über den Steigerungs- bis zum 31. August 1914 für das Gebiet der ganzen erlös hinauszubezahlen, als ebenso ungerechtfertigt, wie Eidgenossenschaft ein allgemeiner Rechtsstillstand zu ge- die in Erw. 2 behandelte Zumutung, die Existenz der währen sei~ Auf Wunsch des eidgenössischen Justiz- und in den Steigerungsbedingungen nicht erwähnten Servitut Polizeidepartements teilen wir Ihnen über die Wirkungen zu Gunsten der Zementfabrik Rotzloch anzuerkennen. dieses Rechtsstillstandes folgendes mit, damit Sie das Damit aber fehlt es im vorliegenden Falle an der ersten Publikum, bei dem hierüber vielfach noch unzutreffende und hauptsächlichsten Voraussetzung des Art. 143 SchKG, Vorstellungen herrschen, aufklären können: nämlich an dem Zahlungsverzuge des ersten Ersteigers. 1. Die Fälligkeit der eingegangenen Schulden wird Demnach hat das Bundesgericht durch den Rechtsstillstand in keiner Weise berührt, ebensowenig die Verpflichtung zu deren Bezahlung. erkannt: Auch besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Einkla- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der gung von Forderungen in gleicher Weise wie vorher ersten Appellationskammer der Obergerichts des Kantons und es laufen auch die Fristen im gerichtlichen Ver- Zürich vorn 4. Juli 1914 bestätigt. fahren wie Sflnst. 2. Der Rechtsstillstand hat nur zur Folge: a) Dass während seiner Dauer keine Betreibungshand- lungen vorgenommen werden dürfen. Darunter versteht die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung alle Kreisschreiben des Bundesgerichts an die kantonalen Handlungen 'der Vollstreckungsorgane (Betreibungs- beamte, Aufsichtsbehörden, Rechtsö1Tnungsrichter, Kon- Aursichtsbehörden über Schuldbetreibung u. Konkurs. - Circulaires kursrichter), welche geeignet sind. das Verfahren zur du Tribunal federaI aux auLoriLes cantonales de surveillance zwangsweisen Befriedigung des Gläubigers aus dem Vermögen des Schuldners einzuleiten oder weiterzuführen sur Ia poursuite pou dettes et la faHJite. und die die Rechtsstellung des Schuldners in der Betrei- bung berühren, also z. B. Anlegung von Zahlungsbe- fehlen, auch in der Wechselbetreibung, Pfändungsanzei- gen, Pfändungen, Anzeigen von Versteigerungen, Auf- 74. Xreisschreiben l~r. 7 an die kantonalen Aufsichtsbehörden legung der Steigerung~bedingungell, Versteigerungen und für Schuldbetreibung und Konkurs zu Ha.nden der Betrei- sonstige Verwertungen, Ausstellung von Verlustschei- bungsä.mter, Xonkursbeamten und Konkursgerichte betr. nen, Rechtsöffnungsbewilligungen, Konkursandrohungen, die Wirkungen des Rechtsstillstandes, vom 10. August 1914. Konkurserklärungen auf Begehren des Gläubigers, Frist- ansetzungen im Widerspruchsverfahren und bei der Der Bundesrat hat unterm 5. dieses Monats; gestützt Anschlusspfändung u. s. w. Mietausweisungen gelten auf Ziffer 3 des Bundcsbeschlu oses betr. Massnahmen nicht als Betreibungshandlungen. Hierüber müssen be- zum Schutze des Landes und zur Aufrech haltung der sondere Anordnungen der kompetenten Behörde vorbe- Neutralität vom 3. Augu ~ t und unter Hinweis auf Art. 62 hallen werden.