Beklagte den Klägern, als Abtretungsgläubigern im Sinne benen, unmittelbar vor dem Konkurse stehenden Gemeindes Art. 260 SchKG, 5925 Fr. nebst 5 % Zins seit schuldners diesem selbst, wie auch dem Vertreter der 28 Juni 1911 zu bezahlen hat. Firma Wüthrich & Oe, Rechtsanwalt W ... (auf dessen Kenntnis hier in der Tat abgestellt werden darf; vergl. JAEGER, Anm. 5 B zu Art. 288), nicht nur bekannt sein musste, sondern auch tatsächlich bekannt war.