das Konkursbegehren erneuert hatte, was er gebar» sind, anderseits aber, unter den daselbst angeführ- wiss nicht getan haben würde, wenn seiner Klientin ten Voraussetzungen, nicht etwa nur Z a h lu n gen, jene 5925 Fr. schon seit einigen Tagen im juristischen sondern überhaupt alle die jen i gen Rechtshand- und technischen Sinne gut g e s ehr i e ben gewesen lungen angefochten werden können, durch welche die wären. Kommt aber danach der am 30. September Konkursmasse um ein ihr zugehöriges Aktivum verkürzt erfolgten « Gutschrift I), wie auch der entsprechenden