Am 10. Oktober, )} der von seiner Rechtsvorfahrin empfangenen Summe emem Samstag, wollte er die 5925 Fr. erheben, kam aber » von 5925 Fr. nebst gesetzlichem Verzugszins seit erst nach Kassaschluss auf der Bank an. Am darauf- » 28. Juni 1911 zu verurteilen. » folgenden Montag 12. Oktober beeilte er sich, das Geld c. - Gegen das Urteil des Appellationshofes hat der zu erheben, quittierte dafür ohne Datum und sandte es Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht seiner Klientin zu. Darauf begab er sich aufs Gericht, um ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.