mögenslage des nachmaligen Gemeinschuldners sehr wohl falls noch vor Konkursausbruch angenommenen, jedoch erst nach Konkursausbruch honorierten Anweisung. Unankannte und gerade, w eil sie sie kannte, auf dem « Ver- wendbarkeit des Art. 204 SchKG auf diesen Fall; Anwendkauf t) des Wirtschaftsmobiliars und der KeUervorräte barkeit des Art. 288 gegenüber dem über die Vermögenslage so hartnäckig bestand. des Anweisenden orientierten Anweisungsempfänger.