{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-395.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040395.pdf", "Checksum": "90697f864f7b29f191d80fff33f57785"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:53", "Num": ["BGE 40 III 395"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 10.06.1914 BGE 40 III 395"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 10.06.1914 BGE 40 III 395"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 10.06.1914 BGE 40 III 395"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:53", "Checksum": "119f5d6dfacf700e26097790b620d559", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 10.06.1914 BGE 40 III 395\n\n 402 Entscheidungen\nder Zivilkamml'rn. N° 73. 403\n5. - Materiell erweist sich die auf Art. 288 SchKG\nso sehr auf Zahlung drängte, weil ihr, bezw. ihm, die\ngestützte Klage ohne weiteres als begründet. Einerseits\nUnzulänglichkeit jener « Sicherheiten) bekannt war.\nnämlich ist durch die von Fieber zu Gunsten der Firma\nDie Klage ist somit auf Grund des Art. 288 SchKG\nWüthrich & Cie vorgenommene Anweisung in Verbindung\ngutzuheissen, und daher das angefochtene Urteil im\nmit der Honorierung dieser Anweisung durch die Leih-\nDispositiv zu bestätigen.\nkasse Neumünster ein zur Konkursmasse gehörendes und\nzur gleichmässigen Befriedigung aller Konkursgläubiger Demnach hat das Bundesgericht\nbestimmtes Aktivum aussehliesslich zu Gunsten der An- erkannt:\nweisungsempfängerin verwendet worden. Anderseits aber\nDie Berufung wird abgewiesen und das Dispositiv des\ngeht aus den Akten deutlich hervor, dass die äusserst\nangefochtenen Urteils in dem Sinne bestätigt, dass .der\nschlechte Vermögenslage des von allen Seiten betrie-\nBeklagte den Klägern, als Abtretungsgläubigern im Sinne\nbenen, unmittelbar vor dem Konkurse stehenden Gemeindes Art. 260 SchKG, 5925 Fr. nebst 5 % Zins seit\nschuldners diesem selbst, wie auch dem Vertreter der\n28 Juni 1911 zu bezahlen hat.\nFirma Wüthrich & Oe, Rechtsanwalt W ... (auf dessen\nKenntnis hier in der Tat abgestellt werden darf; vergl.\nJAEGER, Anm. 5 B zu Art. 288), nicht nur bekannt sein\nmusste, sondern auch tatsächlich bekannt war. Was\nspeziell den genannten Vertreter der Firma Wütrich & Oe\nbetrifft, so ergiebt sich dies u. a. daraus, dass er selber 73. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Oktober 1914\nzweimal namens Wüthrich & Oe das Konkursbegehren i. S. Frank, Kläger und Frank, Litisdenunziat des Klägers,\ngegen Fieber gestellt und diesen übrigens auch für eine gegen Nussbaumer, Beklagten.\npersönliche Forderung von 500 Fr. betrieben hat. Bei der Zwangsversteigerung. - Erw. 1; Identität der Steigeihm somit nachgewiesenen Kemitnis von der Vermögens- rungsbedingungen, oder doch nicht wesentliche Verschlechlage des Gemeinschuldners musste aber Rechtsanwalt terun cr d er Bedingungen zwischen der ersten und der zweiten\nW ... , ebenso wie Fieber selbst, sich darüber Rechen- Gant,'\" als Voraussetzung einer Schadenersatzklage gemäss\nArt. 143 Abs. 2 SchKG. - Erw. 2; Untergang der in den\nschaft geben, dass die vollständige Befriedigung der Firma Steigerungsbedingungen, bezw. im Lastenverzei chnis nicht\nWüthrich & Cie für ihre Forderung von 5925 Fr. notwen- erwähnten dinglichen Lasten, auch der im Grundbuch eingedigerweise eine Schädigung der übrigen Konkursgläubiger tragenen, gegenüber d em gutgläubigen Ersteigerer. Vorbehalt zu Gunsten der unmittelbar durch des Ges etz b egrünzur Folge haben werde. Hieran ändert auch der Umstand deten Lasten. - Erw. 3; Nichtverpflichtung d es Erst eiger er s,\nnichts, dass jene. Forderung durch einen Schuldbrief d ie fälligen Zinsen d er letz t en dFei Jahre a nders als in Anvon 6000 Fr., sowie durch die Bürgschaft einer Firma r echnung auf d en Zl1s cblagspreis zu ü bernehmen (Art. 135\nM. S. Meyer, nominell gesichert war. Denn nicht nur SchKG. neue Fassung).\nhaben sich in der Folge diese bei den angeblichen Sicher- A. - Am 14. Oktober 1912 hielt das Bet reibungsamt\nheiten als illusorisch erwiesen, sondern es muss nach den Buochs über eine dem Bruder des Beklagten gehörende\nAkten sogar angenommen werden, dass die Firma Wüth- Liegenschaft in Ennetbürgen eine Zwangsversteigerung\nrich & Ci., bezw. ihr Vertreter W ... , gerade deshalb ab. Die vom Litisdellunziaten abgefassten Stetgerungs-\nAS ~o 11 1 - 19 \\.1. '2 7\n"}