{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-395.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040395.pdf", "Checksum": "90697f864f7b29f191d80fff33f57785"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:53", "Num": ["BGE 40 III 395"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 10.06.1914 BGE 40 III 395"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 10.06.1914 BGE 40 III 395"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 10.06.1914 BGE 40 III 395"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:53", "Checksum": "119f5d6dfacf700e26097790b620d559", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 10.06.1914 BGE 40 III 395\n\n der Zivilkammern, N° 72. 401\n400 . Entscheidungen\nKonkursmasse zu retten 'gewesen wäre, und sodann sind\nschon « zwischen dem 7. und dem 9. Oktober» mitgeteilt auch grundsätzlich derartige Wahrscheinlichkeitserwä- ,\nhatte, dass sie sie honorieren werde, so war sie gemäss ' gungen unzulässig, sobald feststeht, ' dass der Gemein-\nArt. 409 und 412 Abs. 2 und 3 alt OR auch nach AU$o+ ~:' schuldner über ein bestimmtes Vermögensobjekt, das in\nbruch des Konkurses zur Zahlung an Wüthrich & Ci~, die 'Konkursmasse gehörte, anderweitig verfügt hat.\nverpflichtet. Denn einmal ist von der hiefür beweis- Mit der Feststellung, dass als mögliches Anfechtungspflichtigen Klagpartei weder bewiesen noch auch objekt nur die von Fieber vorgenommene Anweisung als\nnur behauptet worden, dass im Momente der Annahme solche in Betracht kommen kann, ist bereits auch über\nder Anweisung (falls diese Annahme erst am 9., nicht die Anwendbarkeit des Art. 204 SchKG auf den vorlieschon am 7. oder 8. Oktober erfolgt sein sollte) der genden Fall entschieden. Denn jene Anweisung stammt\nKonkurs bereits eröffnet war, und so dann wäre ' unbestrittenermassen aus der Zeit vor Konkursausbruch,\njedenfalls nicht dargetan und übrigens wiederum nicht und zwar auch dann, wenn als massgebender Zeitpunkt\neinmal behauptet, dass die Leihkasse Neumünster im · nicht der 25. September, an welchem die Anweisung\nMomente der Annahme der Anweisung von der er\"t erstmals erfolgte, sondern der 2. Oktober betrachtet\nviel später publizierten Tatsache der Konkurseröffnung werden wollte, an welchem Tage Fieber sich, laut Zeugen-\nK e n n t n i s hatte, - ' was nach Art. 412 alt OR (vgl. aussage des Verwalters der Leihkasse, mit der « Gut-\nHAFNER, Anm. 5 a und 6 zu Art. 412, OSER. Anm. 3 a schrift» der 5925 Fr. zu Gunsten der Firma Wüthzu Art. ,470 neu) nötig gewesen wäre, um den in der rich & Oe « einverstanden» erklärte, also die Anweisung.\nKonkurseröffnung liegenden Widerruf der Anweisung die er damals gegenüber der Bank noch hätte widerrufen\ngegenüber der Angewiesenen wirksam zu machen. Erfüllte können, bestätigte. War aber im Momente der Konkursaber die Leihkasse Neumünster mit der Honorierung der eröffnung die Anweisung bereits erfolgt, so ist die Vor-\nAnweisung eine von ihr persönlich überpommene Ver- aussetzung des Art. 204 SchKG, dass es sich um eine\npflichtung, so kann in dieser Honorierung keine « vom vom Gemeinschuldner na c h der Konkurseröffnung getrof-\nGemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung» im fene Verfügung handle, im vorliegenden Falle nicht erfüllt.\nSinne der Art. 204 und 288 SchKG erblickt werden. Ueber die weitere Frage, ob jene Anweisung nach\n4. - Als mögliches Anfechtungsobjekt bleibt somit Art. 288 SchKG anfechtbar sei, liegt zwar kein letztnur die von Fieber vorgenommene An w eis u n g als ' instanzliches kantonales Urteil vor, da der Appellasolche. Durch diese Anweisung hat der Gemeinschuldner ' tionshof die Klage schon auf Grund des Art. 204 schütin der Tat zu Gunsten der Firma Wüthrich & eie über zen zu können glaubte. Da jedoch der Prozess, entein zur Konkursmasse gehörendes Aktivum verfügt, und sprechend dem Standpunkt der Kläger, die von einer\nes kann auch nicht etwa damit argumentiert werden, dass Anrufung des Art. 204 abgesehen hatten, von Anfang an\nFieber, wenn er die Anweisung nicht vorgenommen hätte. im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des\ndie 5925 Fr. persönlich erhoben haben würde und mit Art. 288 instruiert worden ist, wie denn auch die I. Indiesem Gelde ebenso flüchtig geworden wäre, wie mit ' stanz die Klage auf Grund dieser letztern Gesetzesden am 2. Oktober tätsächlich von ihm erhobenen 18,000 . bestimmung gutgeheissen hat, steht dem Eintreten des\nFranken. Einmal nämlich ist es nicht möglich, festzu:\"- l Bundesgerichts auf die Frage der paulianischen Anfechtstellen, ob Fieber wirklich so gehandelt haben würde ' barkeit nichts entgegen.\nund wieviel in diesem Falle schliesslich doch noch für die \\\n"}