{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-395.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040395.pdf", "Checksum": "90697f864f7b29f191d80fff33f57785"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:53", "Num": ["BGE 40 III 395"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 10.06.1914 BGE 40 III 395"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 10.06.1914 BGE 40 III 395"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 10.06.1914 BGE 40 III 395"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:53", "Checksum": "119f5d6dfacf700e26097790b620d559", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 10.06.1914 BGE 40 III 395\n\n Betrag dem Fieber. Am 2. Oktober sprach dieser auf weigerten, ist der heutige Beklagte, und an die Stelle der\nder Leihkasse vor, um persönlich 18,000 Fr. auf. Rech- . Masse sind auf Grund einer « Abtretung» im Sinne des\nnung seines Baukredits zu erheben. Bei dieser Gelegenheit Art. 260 SchKG die heutigen Kläger getreten.\nwurde ~r (nach der Zeugenaussage des Leihkassenver- .. ~. - Durch Urteil vom 13. Juni 1914 hat der Appelwalters) mündlich auf die «Anweisung), alias «Zession» latIonshof des Kantons Bern die auf Art. 288 SchKG\nder 5925 Fr. aufmerksam gemacht, und ihm eröffnet, gestÜtzte und von der I. Instanz auf Grund dieser Gedass « angesichts der Gutschrift gegenüber Wüthrich & Oe setzesbestimmung gutgeheissene Klage ebenfalls gutgeund gleichzeitigen Belastung des Carl Fieber von den heissen, jedoch unter Berufung auf Art. 204 und ohne\nverfügbaren 24,000 Fr. nun von Fieber noch 18,000 Fr. -sich über die Anwendbarkeit des Art. 288 auszusprechen.\nerhoben werden könnten. »Fieber erklärte sich mit dieser Das Rechtsbegehren der Klage lautete:\nOrdnung « einverstanden I). Am 6. Oktober erneuerte « Es sei die vom Konkursiten Karl Fieber der Firma\nRechtsanwalt W ... das Konkursbegehren, das er am I) Wüthrich & 0° durch Vermittlung der Leihkasse\n25. September zurückgezogen hatte. Einige Tage darauf « Neumünster-Zürich V gemachte Zahlung im Betrage\n(nach der Zeugenaussage des Leihkassaverwalters : uwi- )) von 5925 Fr. im Sinne des Art. 285 B. u. K. als unsehen dem 7. und dem ' 9. Oktober I»~ erhielt W ... auf » gültig zu erklären und es sei der Beklagte als Rechtsseine telephonische Anfrage, ob die Anweisung nunmehr » nachfolger der Firma Wüthrich & Oe zur Rückleistung\nh.onoriert werde, eine bejahende Antwort. Am 10. Oktober, )} der von seiner Rechtsvorfahrin empfangenen Summe\nemem Samstag, wollte er die 5925 Fr. erheben, kam aber » von 5925 Fr. nebst gesetzlichem Verzugszins seit\nerst nach Kassaschluss auf der Bank an. Am darauf- » 28. Juni 1911 zu verurteilen. »\nfolgenden Montag 12. Oktober beeilte er sich, das Geld c. - Gegen das Urteil des Appellationshofes hat der\nzu erheben, quittierte dafür ohne Datum und sandte es Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht\nseiner Klientin zu. Darauf begab er sich aufs Gericht, um ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.\ndas Konkursbegehren zurückzuziehen. Erst bei dieser Das Bundesgericht zieht\nGelegenheit will er von der bereits am 9. Oktober vorin Erwägung:\nmittags 10 Uhr auf Betreiben eines andern Gläubigers\nstattgefundenen Eröffnung d~s Konkurses über den von 1. -- Vor allem ist, sowohl im Hinblick auf den Von\nallen Seiten, u. a. auch von ihm (W ...) persönlich betrie- der Klagpartei angerufenen Art. 288 als auch hinsichtbenen Fieber erfahren haben. Anlässlich seiner Einver- lich des von der Vorinstanz herbeigezogenen Art. 204\nnahme als Zeuge hat W... unter Berufung auf das SchKG, die Frage zu entscheiden, welches die im vor-\nBerufsgeheimnis die Beantwortung der meisten, sein liegenden Falle angefochtene « Rechtshandlung» sei.\nVerhalten betreffenden Fragen verweigert. Dabei darf nicht etwa einfach auf den Wortlaut des\nIm Konkurse des Fieber setzte die Leihkasse Neu- klägerischen Rechtsbegehrens abgestellt werden, worin\nmünster auf dem Prozesswege die Kollozierung der von die Ungültigerklärung der « vom Konkursiten Kar! Fieihr angemeldeten Forderung von 5925 Fr. durch. Darauf ber der Firma Wüthrich & cie durch Vermittlung der\nverlangte die Konkursverwaltung von der Firma Wüth- Leihkasse Neumünster gemachten Zahlung von 5925 Fr.~\n\nI\nrich & Oe die Rückerstattung dieses Betrages. An die beantragt wird; wohl aber ist diesem Rechtsbegehren,\nStelle von Wüthrich & Oe, die diese Rückzahlung ver- wie auch der Klag beg r ü n dun g, zu entnehmen, dass\n398 Entscheidungen der Zivilkammern. Ne 72. 39g\n\n"}