{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-395.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040395.pdf", "Checksum": "90697f864f7b29f191d80fff33f57785"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:53", "Num": ["BGE 40 III 395"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 10.06.1914 BGE 40 III 395"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 10.06.1914 BGE 40 III 395"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 10.06.1914 BGE 40 III 395"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:53", "Checksum": "119f5d6dfacf700e26097790b620d559", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 10.06.1914 BGE 40 III 395\n\n der Zivilkammern. N o 72. 395\nEntscheidungen\n\nHütel de Musique abgeschlossenen Mietvertrag auf sich\nselbst übertragen zu lassen ; des weitern, dass Lang sich\n72. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 1. Oktober 1914\nin dem Untermietvertrag verpflichten musste, den Mietzins entgegen der Ortsübung monatlich und zwar prae- i. S. Xra.mer, Beklagter,\nnumerando (jeweilen auf den 5. des laufenden Monats) gegen Cohn & !reh und Konsorten, Kläger.\nzu entrichten, u. s. w. - alles Umstände, die deutlich Anfechtung einer vom Gemeinschuldner unmittelbar vor Kondarauf hinweisen, dass die Klägerin die schlechte Ver- kursausbruch vorgenommenen, vom Angewiesenen ebenmögenslage des nachmaligen Gemeinschuldners sehr wohl falls noch vor Konkursausbruch angenommenen, jedoch\nerst nach Konkursausbruch honorierten Anweisung. Unankannte und gerade, w eil sie sie kannte, auf dem « Ver- wendbarkeit des Art. 204 SchKG auf diesen Fall; Anwendkauf t) des Wirtschaftsmobiliars und der KeUervorräte barkeit des Art. 288 gegenüber dem über die Vermögenslage\nso hartnäckig bestand. des Anweisenden orientierten Anweisungsempfänger.\n5. - Da nach den vorstehenden Ausführungen die A. - Die Firma Wüthrich & Ge in Herzogenbuchsee,\nKlage jedenfalls gestützt auf Art. 288 SchKG abzuwei- als deren Rechtsnachfolger der Beklagte den vorliegenden\nsen ist, bedarf es keiner Untersuchung der Frage, ob Prozess führt, hatte eine unbestrittene, fällige Forderung\nauch Art. 202 alt OR zu diesem Resultate geführt von 5800 Fr. an den Baumeister Fieber in Zürich. Am\nhaben würde.\n17. September 1908 liess sie durch Rechtsanwalt W ...\nEbensowenig bedarf es eines Eintretens auf die Frage, in Zürich auf Grund vorangegangener Wechselbetreibung\nob die Klägerin kraft Ver m i e t e r r e t e n ti 0 n sr e c h _ für jene Forderung das Konkursbegehren gegen Fieber\nt e s auf den Erlös des Wirtschaftsmobiliars oder einen stellen. Am 25. September, als die Konkurseröffnung\nTeil davon hätte Anspruch erheben können; denn im unmittelbar bevorstand, stellte Fieber dem genannten\nvorliegenden Prozesse hat sie ausdrücklich nur ihr ver- Rechtsanwalt eine zu Gunsten von Wüthrich & Ge laumeintliches E i gen t ums r e c h tgeltend gemacht. tende Anweisung auf die Leihkasse Neumün;ter im Be-\nDemnach hat das Bundesgericht trage von 5925 Fr. (= jenen 5800 Fr. nebst Zinsen und\nerkannt: Spesen) aus. Fieber hatte bei der genannten Bank einen\nBaukredit, der aber damals erschöpft war. Rechtsanwalt\nDie Berufung wird gutgeheissen , das Urteil des ber- W ... erhielt deshalb auf seine Anfrage bei der Leihkasse,\nnischen Appellationshofes vom 10. Juni 1914 aufgehoben ob die Anweisung honoriert werde, vorderhand einen\nund die Klage abgewiesen.\nabschlägigen Bescheid. Als ihr jedoch Fieber am 30. September neue Schatzungsscheine vorlegte, wonach der ihm\ngewährte Kredit sich um 24,000 Fr. erhöhte, « schrieb) die\nBank der Firma Wüthrich & Ge, ohne irgendwelche\nAnzeige an\" sie, Rechtsanwalt W . .. oder Fieber, den\nBetrag von 5925 Fr. «guh, und zwar auf einem zu\ndiesem Zwecke angelegten «Konto) (das jedoch bloss auf\neiner freigebliebenen Stelle eines ältern Geschäftsbuches\nangebracht wurde); gleichzeitig (t belastete) sie diesen\n396 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 72. 397\n\n"}