Wenn daher die vom Konkursbeamten Rechtsauffassung ihre Entscheidung zu treffen. für die Steigerung berechneten Gebühren nicht weniger Demnach hat die Schuldbetreihungs- u. Konkurskammer betragen, als was der Konkursverwaltung im ganzen nach Art. 18 des Tarifs zukommt, so kann der Rekurrent erkannt: für seine Mithilfe bei der Steigerung nicht noch eine Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen ,dass die besondere Entschädigung verlangen.