Bei der Prüfung ihrer Berechtigung ist aber allerdie Vorinstanz von seiner Wahl in die Konkursverwal- ·dings die Rechnung des Rekurrenten nicht für sich allein Entscheidungen der Schuldhetreihungs· und Konkurskammer. NO 9. 47 zu betrachten, sondern zusammen mit derj.enigen des· die Leitung einer Gläubigerversammlung, in b elg r i f- Konkursbeamten, soweit sich diese auf die Tätigkeit der f e n B e r ich t e r s tat tun g , eine Gebühr von Konkursverwaltung bezieht.