Denn als Disziplinarmassnahme lässt genehmigt worden ist, nicht mehr überprüft werden; sich die Herabsetzung der Rechnung nicht aufrechthalten, · sondern es handelt sich lediglich noch um die gestrichenen weil der Rekurrent nicht dafür verantwortlich ist, dass Posten. Bei der Prüfung ihrer Berechtigung ist aber allerdie Vorinstanz von seiner Wahl in die Konkursverwal- ·dings die Rechnung des Rekurrenten nicht für sich allein Entscheidungen der Schuldhetreihungs· und Konkurskammer.