Die kantonalen Aufsichts- Ansprnch zu haben glaubte. Der Konkursbeamte ist, behörden können zwar von Amtes wegen die Einsetzung wie es scheint, von der Auffassung ausgegangen, dass von ausseramtIichen Konkursverwaltungen wegen Unan- ihm die tarifmässigen Gebühren allein zukommen, und gemessenheit aufheben (vgl. JAEGER, Komm. Art. 237 der Rekurrent hat ohne Rücksicht auf den Tarif für sich N. 7); allein da der Rekurrent als Mitglied der Konkurs- ·eine Art Anwaltsrechnung aufgestellt. Indessen kann nun verwaltung tatsächlich gehandelt hat, ist er hiefür auch ·die Rechnungsstellung, soweit sie von der Vorinstanz zu entschädigen.