Dagegen ist der Auffassnng der Vorinstanz, die Anwaltstätigkeit untergebracht werden müssen. Statt Kostenrechnung des Rekurrenten könne deshalb herab- in dieser Weise zu verfahren, haben der Konkursbeamte gesetzt werden, weil der Beschluss über die Einsetzung und der Rekurrent unrichtigerweise einfach jeder besoneiner mehrgliedrigen Konkursverwaltung von ihr auf- ders, ohne auf einander Rücksicht zu nehmen, eine gehoben worden wäre, wenn sie hievon Kenntnis erhalten Rechnung für das aufgestellt, worauf jeder für sich hätte, nicht beizustimmen. Die kantonalen Aufsichts- Ansprnch zu haben glaubte.