die er als Vorsteher des Konkursamtes vor der Einsetzung Zur Festsetzung der Kostenrechnung nach dem Ge- der Konkursverwaltung vorgenommen hat. Sodann hätte bührentarif kann nun aber nicht von der ungesetzlichen eine weitere Rechnung die ganze Tätigkeit der Konkurs- Organisation, wie sie hier vorlag, ausgegangen werden, verwaltung umfassen sollen und deren Betrag wäre dann sondern hiefür muss die Verwaltung vom Standpunkte unter den Rekurrenten und den Konkursbeamten als des geltenden Konkursrechts aus klassifiziert und dem- Mitglieder der Konkursverwaltung zu verteilen gewesen. gemäss mit der Vorinstallz als ausseramtliche Konkurs-