Wenn die Vorinstanz wegen der Unter- Mittelding zwischen amtlicher und ausseramtlicher Kon- lassung dieser Mitteilung vorgehen will, so kann sie daher kursverwaltung. Entweder wird die Verwaltung eines nur den Konkursbeamten nach Art. 14 SchKG diszipli- Konkurses einfach vom Konkursamt als solchem besorgt narisch bestrafen und daraufhin wirken, dass in Zukunft und ist dann amtlich oder es werden bestimmte Personen die Vorschrift des Art. 43 KV beachtet wird.